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VG Neustadt a.d. Weinstraße verneint Rechtsschutzbedürfnis: Eine recht­ha­be­ri­sche Drei-Cent-For­de­rung

07.05.2018

Geldbeutel und Münzgeld

© Stanislau_V - stock.adobe.com 

Portokosten von 2,91 Euro wollte ein Mann von der Verwaltung zurückhaben. Weil die ihm drei Cent zu wenig überwies, zog er vor Gericht. Das habe aber nichts mehr mit wirtschaftlichem Interesse zu tun, sondern sei rechthaberisch, so das VG.

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Weil er bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße 0,03 Euro Zinsen eintreiben wollte, hat ein Mann das örtliche Verwaltungsgericht (VG) angerufen - allerdings vergeblich. Man dürfe das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen, geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Gerichts hervor (Beschl. v. 26.04.2018, Az. 5 N 200/18.NW).

Nach Angaben eines Gerichtssprechers hatte der Mann im Frühjahr 2012 in einer ordnungs- und polizeirechtlichen Angelegenheit ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Kommune geführt. Weil sie seine Forderung erfüllte, wurde das Verfahren eingestellt.

Fünfeinhalb Jahre später - im Dezember 2017 - machte er im Zusammenhang mit dem Verfahren Portoausgaben von 2,91 Euro geltend, die die Stadt - nach einer ersten fehlgeleiteten Überweisung - im vergangenen April seinem Konto gutschreiben ließ. Der Mann bestätigte den Eingang des Geldes, monierte aber, dass noch Zinsen von 0,03 Euro ausstünden. "Diese macht er weiterhin geltend", so der Sprecher.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass dem Antrag das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar gewährleiste das Grundgesetz einen möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Rechtsschutzsuchende dürfe das Gericht aber nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen.

Bei einem Betrag von drei Eurocent handelt es sich nach Ansicht des VG um einen so geringen Wert, der die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr rechtfertigt. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut, betont die Kammer in ihrem Beschluss. Bei 0,03 Euro gehe es dem Mann ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das "Prinzip des Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig. Außerdem habe er den Vollstreckungsantrag zu früh gestellt.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VG Neustadt a.d. Weinstraße verneint Rechtsschutzbedürfnis: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28497 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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