In Zeiten des Coronavirus kommt es nicht auf die Größe an: Die Untersagung einer Zwei-Personen-Demo in Kandel ist rechtens, wie das VG Neustadt an der Weinstraße entschied.
Die Untersagung einer Zwei-Personen-Demo, die für kommenden Samstag im südpfälzischen Kandel angemeldet wurde, ist rechtens. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße wies einen Eilantrag des Veranstalters gegen eine vom Landkreis angeordnete Untersagung der Demo ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte (Beschl. v. 02.04.2020, Az. 4 L 333/20.NW).
In der Anmeldung hieß es, die Versammlung solle mit einem Megafon, einem kleinen Bollerwagen mit mobiler Beschallungsanlage und zwei Schildern durchgeführt werden. Es würden nur zwei Personen inklusive des Versammlungsleiters an der Kundgebung mit dem Thema " Migrationspolitik, neue Weltordnung, Corona" teilnehmen. Eine Gegenveranstaltung sei laut Veranstalter nicht zu erwarten, da die Versammlung nicht beworben werde.
Die Demo wurde jedoch aufgrund der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) untersagt. Der Antragsteller könne weder sicherstellen noch verhindern, dass sich weitere Personen spontan der Zwei-Personen-Versammlung anschließen würden, so der Landkreis. Zudem sei ein spontaner Gegenprotest zu erwarten, wodurch es zu durch die Verordnung untersagten Menschenansammlungen käme.
Auch keine Schutzmasken-Auflage
Das VG hatte an der Einschätzung des Landkreises nichts zu bemängeln. Nach der CoBeLVO seien Veranstaltungen jeglicher Art untersagt, so das Gericht zur Begründung. Das Nur-zwei-Personen-Argument ließ das Gericht nicht gelten: Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass die gewählte Aufzugsstrecke durch Wohngebiete in Kandel samt Megafon und mobiler Beschallungsanlage auch ohne vorherige Bewerbung innerhalb kürzester Zeit Aufmerksamkeit erlangen werde. Eine mögliche Menschenansammlung, bei der auch mit Verstößen gegen das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen zu rechnen sei, kann laut VG nicht ausgeschlossen und entsprechend nicht hingenommen werden.
Die Versammlungsuntersagung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig. Auch mit Auflagen, wie etwa die Anordnung zum Tragen von Schutzmasken, sei ein Infektionsausschluss nicht zu erreichen. Laut Gericht ist es derzeit gar nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur faktisch erfüllbaren Auflage zu machen.
acr/LTO-Redaktion
VG Neustadt/Wstr. bestätigt Untersagung: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41213 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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