VG Neustadt an der Weinstraße zum Bauplanungsrecht: Die süßen Mini­schweine müssen weg

12.09.2024

Ein Ehepaar hielt in seinem Garten in Haßloch zwei Minischweine – sehr zum Ärger der Nachbarn. Das VG Neustadt hat klargestellt: Die Haltung von Minischweinen in einem allgemeinen Wohngebiet ist trotz des "dörflichen Charakters" unzulässig.

Haßloch bezeichnet sich selbst als "das größte Dorf von Rheinland-Pfalz". Das bedeutet aber nicht, dass man im Garten Minischweine halten darf. Genau das hat aber ein Ehepaar aus Haßloch gemacht. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße hat jetzt entschieden: Minischweine gehören nicht in ein allgemeines Wohngebiet (Urt. v. 11.09.2024, Az. 5 K 427/24.NW).  

Das Grundstück der Eheleute ist von weiteren, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung zum Grundstück des Ehepaars sind rückläufig ausgestaltet. Seit 2022 hält das Ehepaar in seinem Garten zwei sogenannte Minischweine. Nach Anwohnerbeschwerden hatte der Landkreis Bad Dürkheim die Eheleute im November 2023 aufgefordert, die Schweine aus dem Garten zu entfernen.

Das wollte das Paar nicht hinnehmen und klagte gegen die Anordnung der Stadt. Die Eheleute machten geltend, bei ihren Schweinen handele es sich nicht um Hängebauch-, sondern um Minischweine. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebietsverträglich. Das Halten der Schweine in einem Freigehege im Garten ihres Anwesens sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Ein allgemeines Wohngebiet in einem "Dorf" unterscheide sich maßgeblich von einem Wohngebiet in einem städtisch geprägten Gebiet. Das sah das VG Neustadt allerdings anders.

Minischweine sind keine Kleintiere

Die Haltung von zwei Minischweinen im Garten eines Grundstücks, das zu einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehört, sei bauplanungsrechtlich unzulässig, so das VG nun.

Zwar lasse § 14 BauNVO in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zu, die dem Nutzungszweck der Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Grundsätzlich zählten dazu auch Anlagen zur Kleintierhaltung. Allerdings gelte das nur, wenn die Kleintierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. 

Kleintiere seien im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde. Die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten sei in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Zudem könnten Minischweine bis zu einem Meter lang und bis zu 100 Kilogramm schwer werden, so das VG. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen sei daher nicht angezeigt. 

Schweinehaltung führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Bei Schweinen komme es zudem zu "nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiteten", so das VG.

Auch dörflicher Charakter ändert nichts

Hieran ändere auch nichts, dass Haßloch ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe. Gegenwärtig zeichne sich die unmittelbare Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks – und allein darauf komme es im vorliegenden Fall an – durch weit überwiegende Wohnnutzung aus.

Im Einzelfall könne man zwar von dieser typisierenden Betrachtung abweichen. Das sei aber nur der Fall, wenn in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten. Zumindest die letzte Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt an der Weinstraße zum Bauplanungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55390 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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