Prostitution? In ihrer Bar? Eigentlich unvorstellbar, schließlich hatte die Wirtin sogar die Betten aus den Privatzimmern geräumt. Für Geschlechtsverkehr ist ein Bett aber nicht zwingend erforderlich, weiß man am VG Neustadt.
Die Betreiberin einer Nachtbar im Kreis Pirmasens bekommt ihre Konzession nicht zurück. Deren Entzug war damit begründet worden, in ihrer Kneipe bahne sich Prostitution an. Der Widerspruch der Frau gegen die Entscheidung der Gaststättenbehörde wurde in einem Eilverfahren abgewiesen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt am Freitag mitteilte (Beschl. v. 31.08.2015, Az. 4 L 735/15.NW).
Die Behörde hatte die Erlaubnis mit der Begründung widerrufen, Kontrollen hätten ergeben, dass die Frau ihre Räume zur Verfügung stelle, damit Prostituierte und Freier in Kontakt kämen. Das verstoße gegen eine Rechtsverordnung für den einstigen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz. Demnach ist Prostitution in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern nicht erlaubt. Die Nachtbar liegt in einem Ort mit weniger als 1.000 Einwohnern.
Die Kammer zweifelte nicht daran, dass es in dem Lokal Prostitution gab und geben wird. Unter "Ausübung der Prostitution" sei auch schon deren Anbahnung zu verstehen. Das Ergebnis der Ermittlungen deute darauf hin, dass es darum in dem Lokal gehe. Insbesondere der Preis von 250 Euro pro Flasche Champagner spreche für eine solche Ausrichtung, interpretierten die Richter das Bar-Konzept.
Das Argument der Frau, sie habe die Betten aus den "Privaträumen" der Animierdamen entfernt, überzeugte das Gericht nicht. Geschlechtsverkehr sei auch in anderen Zimmern möglich. Und vor allem sei dafür auch nicht zwingend ein Bett erforderlich, wussten die Neustädter Richter.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Neustadt zu ominöser Kneipe: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16815 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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