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VG Neustadt: Deutsche Doggen schauten für 140 Euro über die Grundstücksmauer

23.08.2011

Hunde, die bellen, beißen nicht – diese alte Weisheit war zwei Polizeibeamten aus Rheinland-Pfalz entweder unbekannt oder sie vertrauten ihr nicht. Für die Aufforderung der Ordnungshüter, die ausgebüxten Tiere wieder einzusperren, muss der Halter zahlen, entschied das VG Neustadt. Der Anschein von Gefährlichkeit reicht aus.

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Ein Grundstückseigentümer muss für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf dem Grundstück frei herumlaufen und aus der Sicht von herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (VG, Urt. v. 22.08.2011, Az. 5 K 256/11.NW).

Der in Speyer wohnhafte Kläger hielt auf seinem Grundstück mehrere Deutsche Doggen, die im März 2010 aus dem Zwinger ausbrachen. Ein Nachbar meldete der Polizei, dass die Hunde auf dem Grundstück des Klägers frei herumliefen. Zwei Polizeibeamte fuhren daraufhin zu dem Grundstück.

Die Hunde schlugen mehrfach an und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer. Die Beamten riefen die Tochter des Klägers herbei, sie konnte die Tiere wieder in den Zwinger zurückbringen.

Polizeiliches Einschreiten auch bei Anschein einer Gefahr

Die Rechnung für den Einsatz der Polizisten kam wenig später vom Polizeipräsidium Rheinpfalz: 141,25 Euro sollte der Kläger überweisen. Der erhob erfolglos Widerspruch und klagte schließlich, weil die Zahlungsforderung nicht berechtigt sei. Von den jungen Hunden sei objektiv nie eine Gefahr ausgegangen.

Das VG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beamten hätten im Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage ausgehen können. Die Hunde hätten nach Ankunft der Polizisten sofort angeschlagen und aggressiv gewirkt. Sie hätten nicht ausschließen können, dass die Hunde über die Mauer zum Nachbargrundstück springen.

Den Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, befand das Gericht für unbeachtlich. Für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

ssc/LTO-Redaktion

 

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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4094 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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