Eine westpfälzische Stadt darf vorläufig keine Vergnügungssteuer auf Personalcomputer in einem Internetcafé verlangen. Das hat das VG Neustadt in einem am Dienstag bekannt gewordenen Eilverfahren entschieden.
Die Stadt hat in ihrer Vergnügungssteuersatzung, die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit einer monatlichen Steuer von 60 Euro pro Gerät.
Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch Personalcomputer (PC), die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Auf Grundlage dieser Satzung verlangte die Stadt von der Betreiberin eines Internetcafés mit acht PC eine Vergnügungssteuer in Höhe von knapp 3.000 Euro für die Zeit von Januar bis Juni 2012.
VG: PC im Internetcafé in der Regel nicht zum Zocken
Hiergegen wandte sich die Frau im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug vor, die PC in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an.
Der Eilantrag der Internetcafé-Betreiberin hatte Erfolg. Das VG stoppte den Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids vorläufig. Die Richter äußerten dabei schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle.
Darüber hinaus, so der Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2013 (Az. 1 L 1067/12.NW) weiter, fehle es derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PC im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.
plö/LTO-Redaktion
VG Neustadt zur Vergnügungssteuer: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8018 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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