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VG Neustadt: Kein Min­de­st­ab­stand im Sex­kino

08.10.2020

Ein Mann und eine Frau küssend in einem Kinosaal (Symbolbild)

Mathew Hayward - stock.adobe.com

Da in Sexkinos überwiegend Filme gezeigt würden, gelte für sie auch die Corona-Schutzvorgabe für Kinos. Das VG erkannte außerdem "lebensnah", dass auch in Prostitutionsstätten wohl nur Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen.

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Der Betreiber eines Sexkinos im rheinland-pfälzischen Ludwigshafen darf Menschen, die aus zwei Haushalten stammen, auch ohne Mindestabstand in seine Kinosäle lassen. Das Sexkino sei keine Prostitutionsstätte, da dort keine sexuellen Dienstleistungen angeboten werden würden, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt am Donnerstag mit (Beschl. v. 07.10.2020, Az. 5 L 783/20.NW).

Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Sexkino-Betreibers statt. Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen hatten bei einer Kontrolle beanstandet, dass die Besucher entweder aus dem gleichen Haushalt kommen müssen oder nur einzeln in die Säle gelassen werden dürften. In dem Kino könne es "während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen auch zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommen", beschrieb das Gericht.

Das Gericht folgte dieser Ansicht der Behörde allerdings nicht und gab stattdessen dem Antrag des Sexkinobetreibers statt. Der Begründung des VG zufolge ist ein Sexkino als Kino und nicht als Prostitutionsstätte anzusehen, wenn dort "überwiegend oder ausschließlich Filme" gezeigt werden. Zwar sei auch in Kinos grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, betonte das Gericht. Dies gelte aber der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Verordnung zufolge "ausdrücklich nicht", wenn bis zu zehn Personen oder beliebig viele Angehörige aus zwei Hausständen zusammentreffen.

Das VG zog zur Auslegung der Norm auch den Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers heran, der mit Inkrafttreten der 9. Corona-Schutzverordnung des Landes im Juni ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen wollte. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass auch bei Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen der Betrieb zulässig sei, wenn nicht mehr als zwei Personen beteiligt seien. Bei "lebensnaher Betrachtung" sei auch dann davon auszugehen, dass diese beiden Personen verschiedenen Haushalten angehören.

pdi/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43043 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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