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VG Neustadt an der Weinstraße: Keine E-Scooter-Touren durch die Wein­berge

12.09.2025

Eine Frau fährt mit einem einsitzigen E-Scooter auf einem Feldweg (Symbolbild)

Das Argument des Unternehmers: Die langsamen E-Scooter mit Sitzmöglichkeit seien nichts anderes als Krankenfahrstühle – und die sind auf Feldwegen zulässig. Foto: desertsands/Adobe.stock.com 

Lama-Wanderungen bietet ein Unternehmer aus Bad Dürkheim schon an, nun will er auch gemütliche E-Scooter-Touren durch die Weinberge vermarkten. Daraus wird aber nichts, hat die Stadt entschieden. Das örtliche VG gab ihr nun Recht.

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Ein Unternehmer darf keine gewerblichen Touren mit E-Scootern durch die Weinberge anbieten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden (Beschl. v. 08.09.2025, Az. 5 L 971/25.NW). Zwar seien zumindest langsame E-Scooter mit einem Sitz als Krankenfahrstühle anzusehen und daher auch auf Fußgängerwegen zulässig. Entscheidend sei aber, dass die Feldwege nicht für die Touren vorgesehen seien.

In dem Fall ging es um einen Unternehmer aus Bad Dürkheim. Er bot bereits seit Längerem Lama-Wanderungen an. Im vergangenen Jahr wollte er sein Geschäft erweitern und zusätzlich E-Scooter-Touren durch die örtlichen Weinberge veranstalten. Diesem Vorhaben machte jedoch die Stadt einen Strich durch die Rechnung: Sie untersagte die Touren auf allen Feld- und Waldwegen, deren Nutzung ausweislich eines Verkehrsschildes für "Fahrzeuge aller Art" verboten wird. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur landwirtschaftlicher Verkehr.

Ist ein E-Scooter nichts anderes als ein Krankenfahrstuhl?

Der Unternehmer legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und suchte beim VG vorläufigen Rechtsschutz, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache weiter durchführen zu dürfen. Er ist der Ansicht, bei seinen E-Scootern, mit denen man maximal sechs Kilometer pro Stunde fahren kann, handele es sich rechtlich um "Krankenfahrstühle". Nach § 24 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei. Das allgemeine Fahrzeugverbot auf dem Verkehrsschild gelte daher für diese E-Scooter nicht.

Die Stadt hielt dagegen, dass das Verbot ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstießen die E-Scooter-Touren gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Denn darin seien die Wege vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten. Eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Mann nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf zunehmende Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.

Keine Erlaubnis, keine E-Scooter-Touren

Dieser Argumentation schloss sich das VG im Wesentlichen an. Zwar seien zumindest einsitzige E-Scooter als Krankenfahrstühle anzusehen und dürften damit tatsächlich grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien. 

Es komme für das Verbot jedoch entscheidend auf die Regelungen in der Satzung der Stadt an. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Touren des Unternehmers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private "Benutzung als Fußweg". Der Mann bräuchte daher laut VG eine ausdrückliche Erlaubnis der Stadt, die sie ihm aber nicht erteilt hat.

Letztlich sei das Verbot auch verhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege überwiege das wirtschaftliche Interesse des Mannes, so das Gericht.

Gegen den Beschluss kann der Unternehmer noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen. 

lmb/LTO-Redaktion

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VG Neustadt an der Weinstraße: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58135 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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