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VG Neustadt: Absch­leppen auch dann, wenn wei­tere Behin­der­ten­park­plätze frei

13.09.2011

Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies entschied die 5. Kammer am Dienstag.

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Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden, so das Verwaltungsgericht (VG). Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu (Urt. v. 13.09.2011, Az. 5 K 369/11.NW).

Ohne Schwerbehindertenausweis vor dem Amtsgericht geparkt

Ein Rechtsanwalt hatte seinen Wagen vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze geparkt. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos.

Für das Entfernen des Wagens forderte die Stadt 145,75 Euro. Dagegen erhob der Anwalt Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.

Vorbehaltene Parkraum nur für Behinderte

Von dieser Argumentation des Klägers ließen sich die Richter nicht überzeugen. Schwerbehinderten müsse der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.

Da die Politesse auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4282 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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