VG Neustadt zu Porno-Verbot: Sperren gegen Porno-Platt­formen rechts­widrig

13.02.2026

Sperrverfügungen gegen Pornoplattformen aufgehoben: Das VG Neustadt verweist auf EU-Recht. Dieses sei gegenüber nationalen Regeln zum Jugendschutz vorrangig anwendbar. Zudem greife das Herkunftslandprinzip.

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat Sperrverfügungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz gegen bestimmte Pornografie-Plattformen aufgehoben (Urt. v. 13.01.2026, Az. 5 K 475/24.NW; 5 K 476/24.NW; 5 K 1203/24.NW und 5 K 1204/04.NW). Die Kammer gab den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie der Betreiberin der betroffenen Plattformen statt.

Die Medienanstalt hatte im April 2024 mehrere Access-Provider aufgefordert, bestimmte pornografische Websites per DNS-Sperre in Deutschland zu blockieren. Die Plattformen werden von einer Betreiberin mit Sitz in Zypern geführt. Zur Begründung hatte die Behörde auf Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verwiesen. Die Seiten hätten über kein wirksames Altersverifikationssystem verfügt, um Kinder und Jugendlichen vom Zugang auszuschließen.

DSA verdrängt JMStV

Nach Auffassung der Kammer fehlte es für die Sperrverfügungen an einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage. Die nationalen Regelungen des JMStV seien wegen des Vorrangs von europäischem Recht nicht anwendbar. Seit dem vollständigen Inkrafttreten des europäischen Digital Services Act (DSA) im Februar 2024 gebe es ein einheitliches, vollharmonisiertes EU-Regelwerk für digitale Dienste. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten, zusätzlich eigene Regeln in dem geregelten Bereich aufzustellen.

Zudem verstoßen die Anordnungen laut Gericht gegen das Herkunftslandprinzip. Dieses folgt aus der Dienstleistungsfreiheit im EU-Binnenmarkt. Danach unterliegt ein Anbieter beim Markteintritt grundsätzlich nur der Regulierung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat. Im Fall der betroffenen Pornoseiten-Betreiber ist das Zypern. Selbst bei Maßnahmen,die ihre Grundlage im DSA hätten, wäre daher primär Zypern zuständig gewesen. Dort gibt es zwar Vorschriften zur Bekämpfung von Kinderpornografie, aber – anders als im deutschen Recht – keine klare Pflicht zur Altersverifikation beim Zugang zu Erwachsenen-Pornografie.

Das Gericht verweist außerdem auf die neuere Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof (EuGH). Dieser stellte im November 2023 klar, dass Mitgliedstaaten das Herkunftslandprinzip nicht durch eigene “abstrakt-generelle” Vorgaben gegenüber ausländischen Anbietern von online-Diensten umgehen dürfen (Urt. v. 9.11.2023, Az. C-376/22). Eine Entscheidung, die die bisherige deutsche Rechsprechung zum Jugendschutz auf Pornoseiten auf den Kopf stellte.

VG lässt Berufung zu

Unabhängig davon konstatiert das Gericht, dass ein Vorgehen der Landesmedienanstalt gegen eine der Plattformen, die als “Very-Large-Online-Plattform” im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen sei, weil die Europäische Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet habe - wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde (Art. 56 Abs. 2 DSA). 

Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

dpa/ep/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt zu Porno-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59316 (abgerufen am: 06.03.2026 )

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