Mit einer Fahrradtour der anderen Art sammelte ein Mann 13.000 Euro Spenden für den guten Zweck. Das macht ihn aber nicht zum Künstler, so das VG Neustadt. Seinen gewünschten Künstlernamen darf "Oggie" nicht auf dem Personalausweis tragen.
Mit einem Kühlschrank auf dem Gepäckträger von Eisenberg bis nach Istanbul: Mit dieser ungewöhnlichen Fahrradreise sammelte ein Mann mehr als 13.000 Euro für eine Kinderkrebsstiftung. Zum Künstler machte ihn die Aktion aus Sicht des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße aber nicht. Den gewünschten Künstlernamen "Oggie" bekommt der Mann damit nicht in seine amtlichen Ausweisdokumente geschrieben (Urt. v. 05.08.2026, Az. 5 K 1431/25.NW).
"Oggie" hatte mit der Reise 2022 Aufmerksamkeit in Zeitungen, sozialen Netzwerken und im Fernsehen erhalten. Anschließend beantragte er bei der Verbandsgemeinde Eisenberg, "Oggie" als Künstlernamen in seine Ausweisdokumente einzutragen. Nachdem die Behörde das abgelehnt hatte, zog er vor Gericht.
Grundsätzlich sehen sowohl § 5 Abs. 2 Nr. 12 Personalausweisgesetz als auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Passgesetz die Angabe eines Künstlernamens vor. Dafür genügt jedoch nicht jeder selbst gewählte Spitzname. Der Name muss im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit verwendet werden, die Person im Rechtsverkehr eindeutig bezeichnen und eine entsprechende Verkehrsgeltung erlangt haben.
Es hätte auch ein Toaster werden können
Nach Ansicht des Mannes hatte seine Reise eine schöpferische Dimension: Mit der Aktion habe er auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam machen wollen. Die 5. Kammer sah darin jedoch vor allem eine sportliche und karitative Herausforderung. Das für den Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) erforderliche schöpferische Element habe gefehlt.
Auch der Kühlschrank auf dem Gepäckträger überzeugte das Gericht nicht davon, hierin ein Kunstobjekt zu sehen. Welchen Gegenstand der Mann transportieren würde, habe er von der Höhe der eingegangenen Spenden abhängig gemacht. Bei einem geringeren Spendenaufkommen wäre es beispielsweise ein Toaster geworden. Das spreche dafür, dass bei der wilden Fahrradaktion die sportliche Herausforderung und das Spendensammeln im Vordergrund gestanden hätten – und gerade nicht der unmittelbare Ausdruck einer individuellen Künstlerpersönlichkeit. Auch ein gesellschaftlicher Appell mache die Reise für sich genommen noch nicht zur Kunst.
"Oggie", "Oggi" oder "Oggy"?
Unabhängig davon scheitere die Klage bereits an der uneinheitlichen Schreibweise. Der Mann trat nach Angaben des Gerichts unter anderem als "Oggie", "Oggi", "Oggy" und "oggiethedoggie" auf. Damit sei eine eindeutige Identifikation im Rechtsverkehr nicht gewährleistet.
Schließlich fehlte dem Namen laut Gericht die erforderliche Verkehrsgeltung. Zwar folgten dem Kläger in den sozialen Netzwerken rund 4.000 Menschen. Einer breiten Öffentlichkeit sei er aber nicht gerade unter "Oggie" als Künstler bekannt. Medienberichte hätten ihn überwiegend mit seinem bürgerlichen Namen vorgestellt und "Oggie" lediglich als Spitznamen oder Zusatz erwähnt.
Auf eine allgemeine Mindestzahl an Followern kommt es damit nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der gewünschte Name noch nicht als öffentliche Bezeichnung des klagenden Mannes durchgesetzt hatte.
dpa/vv/LTO-Redaktion
VG zur Fahrradtour mit Kühlschrank: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60639 (abgerufen am: 04.09.2026 )
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