Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster muss insgesamt sechs abgelehnte Bewerber vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zulassen. Das Auswahlverfahren bei der Studienplatzvergabe habe die Studienplatzbewerber in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Bewertung ihrer Bewerbung verletzt, entschied das VG Münster am Freitag im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Ausschlaggebend sei, dass die zuständige Auswahlkommission der Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU) bei der Studienplatzvergabe letztlich keine eigenen Bewertungen und Punktzuordnungen bezogen auf alle Bewerbungen vorgenommen habe, führte das Verwaltungsgericht (VG) Münster aus. Dieses Vorgehen entspreche nicht den Maßgaben der Zugangs- und Zulassungsordnung der Universität und verletze zugleich die dabei zu beachtenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für prüfungsähnliche Auswahlverfahren gelten (Urt. v. 04.11.2011, Az. 9 L 417/11).
Das Auswahlverfahren an der WWU war so abgelaufen, dass sich die Auswahlkommission, welche überwiegend aus Professoren des Fachbereichs bestehet, nicht mit jeder einzelnen Studienplatzbewerbung wertend befasst hatte. Nach Ansicht des Gerichts seien die Prüfer aber verpflichtet gewesen, sämtliche bewertungsrelevanten Umstände selbst vollständig zur Kenntnis nehmen, um sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortlich zu findendes fachliches Urteil zu bilden. Eine Delegation dieser Wertungsentscheidungen auf andere Hochschulbedienstete sei unzulässig gewesen.
Bewerbungsflut für Masterstudiengang
Die Universität hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein entsprechendes Vorgehen der Auswahlkommission angesichts von 1.811 Bewerbungen völlig ausgeschlossen gewesen sei. Deshalb seien die Bewerbungen an die vier Studienschwerpunktcenter des Fachbereichs Betriebswirtschaftslehre zur Auswertung übermittelt worden. Dort sei von den zuvor bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit den professoralen Mitgliedern der Auswahlkommission der Punktwert für den jeweiligen Bewerber ermittelt worden, der als Grundlage einer Rangliste diente, die von der Auswahlkommission einstimmig beschlossen wurde. Die Auswahlkommission hatte das Ergebnis der Auswertung auf der Grundlage einer Stichprobe diskutiert und gebilligt.
Dieses Vorgehen erklärte das Gericht für rechtsfehlerhaft. Aufgrund der Erfahrungen aus den Vorjahren war der Universität bekannt, dass mit einer hohen Bewerberzahl gerechnet werden müsse. Aus der hohen Zahl der Bewerbungen könne sie nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Zum laufenden Wintersemester waren bei der Uni Münster 1.811 Bewerbungen um einen Platz im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre eingegangen, von denen 471 zugelassen wurden. Sechs der abgelehnten Bewerber hatten draufhin geklagt.
Gegen den Beschluss kann noch innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
asc/LTO-Redaktion
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VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4727 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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