Ein Grundstück an der Landstraße haben, aber nicht den Radweg von den überwuchernden Zweigen befreien? Das Land ließ die Arbeiten erledigen und stellte die Kosten für die Ersatzvornahme dem Eigentümer zurecht in Rechnung, so das VG Münster.
Der Landesbetrieb Straßenbau (Straßen.NRW) hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden (Urt. v. 16. April 2026, Az. 8 K 2511/24).
Rund 200 Meter verläuft die Grundstücksgrenze an dem Rad- und Fußweg neben einer Landstraße entlang. Immer wieder ragten Äste von der Hecke auf dem Grundstück über den Radweg in das sogenannte Lichtraumprofil hinein. Das sollte der Mann ändern. Ob er das selbst macht oder jemanden beauftragt – das stellte das Land ihm laut einem ersten Schreiben und später per Ordnungsverfügung mit Fristsetzung frei. Notfalls aber würden sie es selbst machen und dem Eigentümer die Kosten in Rechnung stellen. Der aber teilte mit, er würde der Aufforderung nicht nachkommen: Er selbst sei gesundheitlich und altersbedingt nicht in der Lage dazu, das Land habe das früher auch mitgemacht und er sehe auch keine Beeinträchtigungen von Fußgängern oder Radfahrern.
Das Land wurde aktiv: Es fragte vier Angebote an und beauftragte die günstigste Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt. Gegen den Eigentümer erließ die Behörde nun die bereits angedrohte Ordnungsverfügung und setzte die angedrohte Ersatzvornahme sowie den voraussichtlichen Kostenbeitrag fest. Der Mann zahlte nicht, sondern klagte – erfolglos – zunächst gegen diese Ordnungsverfügung (Urt. v. 01.08.2024, Az. 8 K 3248/22).
Das VG war mit allen Vorgängen einverstanden und befand die Festsetzung der Ersatzvornahme gem. §§ 55 Abs.1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Satz 1, 65 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) NRW samt der Aufforderung zur Kostenübernahme durch die Behörde für rechtmäßig. Denn gem. § 30 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) dürfen Anpflanzungen an öffentlichen Straßen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Tun sie es doch, sind diese gem. § 30 Abs. 4 StrWG NRW auf Aufforderung zu beseitigen. Das obliegt dem Eigentümer – nicht dem Land, selbst wenn dieses sich um die eigenen Strecken vor und hinter einem Privatgrundstück kümmert. Es sei verhältnismäßig, eine Firma zu beauftragen und die Arbeiten nicht mit eigenen Geräten und Personal durchzuführen.
Zweites Verfahren gegen den Kostenbescheid
Auch die Zahlungsaufforderung war rechtsfehlerfrei, entschied das VG schon in dem ersten Verfahren. Allerdings hatte das Land die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme zu dem Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht. Denn der reine Versand der Rechnung nach Durchführung der Ersatzvornahme reiche dafür nicht, entschied das VG. Es bedürfe des Erlasses eines Kostenbescheides gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (VO VwVG NRW).
Den erließ dann die Behörde – und der Eigentümer klagte in einem weiteren Verfahren auch gegen diesen Kostenbescheid mit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch damit blieb der Mann nun vor dem VG Münster erfolglos: Dass die Vorgänge rund um die Ersatzvornahme rechtmäßig waren, hatte das Gericht ja bereits entschieden. Die dagegen erhobenen Rügen des Mannes waren in diesem Verfahren unbeachtlich, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden sei, so das VG.
Rechtskräftig ist diese zweite Entscheidung noch nicht: Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet.
tap/LTO-Redaktion
VG Münster zu Ersatzvornahme: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59781 (abgerufen am: 13.05.2026 )
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