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Aus ethischen Gründen: Tier­schüt­zerin darf Jagd auf ihrem Grund­stück ver­bieten

02.11.2015

Ein Reh steht majestätisch auf einer Wiese, Symbol für den Schutz und die Verteidigung von Tieren in der Natur.

© Xaver Klaussner - Fotolia.com

Eine Tierschützerin darf ihre Grundstücke zu jagdfreien Zonen erklären, weil sie das Töten von Tieren aus ethischen Gründen ablehnt. Die Weigerung der Behörde wirkte auf das VG Münster "verstockt und uneinsichtig".

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Eine Tierschützerin aus dem Münsterland muss keine Jäger mehr auf ihren beiden Grundstücken dulden. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschied am Freitag, dass die Frau die betreffenden Flächen zu befriedeten Gebieten erklären und damit die Jagd dort untersagen darf (Urt. v. 30.10.2015, Az.1 K 1488/14). Nach Angaben des Gerichts war dies das erste Urteil dieser Art in Münster.

Mit ihrer Klage gegen den Kreis Steinfurt hatte sich die Tierschützerin auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2012 berufen. Erst seit dieser Entscheidung ist es Eigentümern von Grundstücken, die zusammen mit weiteren einen gemeinsamen Jagdbezirk bilden, möglich, die Jagd auf ihren Einzelflächen zu verbieten. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundbesitzer glaubhaft machen, dass sie die Jagd auf Tiere aus ethischen Gründen ablehnen.

Dieser Nachweis gelang der Frau in der Verhandlung am Freitag. Nicht nur, dass sie sich seit Jahren politisch für Umwelt- und Tierschutzbelange einsetzt. Darüber hinaus betreibt sie auf ihrem Hof eine private Tierzucht für vom Aussterben bedrohte Arten. "Der Gedanke, dass auf meinem Grund und Boden Tiere getötet und zuvor auch noch gejagt und damit gequält werden sollen, ist für mich unerträglich", sagte die Grundstückseigentümerin. Die Tatsache, dass sie derzeit schwanger sei, "und deshalb bald auch ein Kind auf diesen Grundstücken spielen soll", mache alles nur noch schlimmer.

Richter: "Auf mich wirkt das verstockt und uneinsichtig"

Der Kreis Steinfurt wehrte sich jedoch bis zuletzt, der Tierschützerin die erbetene Genehmigung zu erteilen. Die Behördenvertreter hielten die vorgetragenen Argumente für wenig überzeugend und zogen sich damit das Unverständnis des Richters zu. "Damit sprechen Sie der Klägerin die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Auf mich wirkt das verstockt und uneinsichtig", sagte dieser.

Der Kreis Steinfurt will das Urteil in der nächsten Instanz anfechten. Nach Angaben des Sitzungsvertreters sind derzeit noch mehrere ähnliche Anträge im Kreis Steinfurt anhängig.

Bis zur Neuregelung des Bundesjagdgesetzes im Jahr 2013 war man als Eigentümer von Grundstücken unter 75 Hektar automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Infolgedessen konnte man dazu verpflichtet werden, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden.

Der EGMR hat 2012 jedoch entschieden, dass das damals geltende Bundesjagdgesetz Grundstücksbesitzer unverhältnismäßig belaste, welche die Jagd ablehnten. Das deutsche Recht missachte die ethische Überzeugung von Grundstückseigentümern, welche die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten und verletze so die von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Eigentumsfreiheit (Artikel 1 Protokoll Nr. 1).

dpa/ahe/LTO-Redaktion

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Aus ethischen Gründen: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17403 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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