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VG München zu Tabakwerbung: Defini­tely Maybe

01.10.2015

Zigarette wird geraucht

© Sondem - Fotolia.com

Ein pfiffiges Wortspiel, dazu Fotos, die das unverfälschte Leben mit Rauchen in Verbindung bringen. Weil die Marlboro-Kampagne vor allem mit Unsicherheiten Jugendlicher spiele, wurde sie 2013 verboten. Zu Unrecht, entschied das VG München.

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Der Tabakkonzern Philipp Morris darf weiter mit der sogenannten Maybe-Kampagne für seine Zigarettenmarke Marlboro werben. Das Verwaltungsgericht (VG) München hob den Verbotsbescheid des Landratsamtes München am Donnerstag auf (Az. M 18 K 13.4844). Eine schriftliche Begründung stand zunächst noch aus. In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter am Vortag aber bereits gesagt, die Kammer könne allein in der Wortkombination aus "Be" (deutsch: "Sei!") und "Maybe" ("vielleicht") keine "besondere Ansprache der Jugend erkennen" - und nur dann hätte die Kampagne dauerhaft verboten werden können.

Philipp Morris hatte Marlboro-Zigaretten seit Ende 2011 mit der Maybe-Kampagne auf Plakaten, Flyern, Videos und im Kino beworben. Plakate zeigten etwa rauchende Personen und dazu Textzüge wie "Don't be a Maybe" (frei übersetzt: "Sei nicht unentschieden"), wobei das "May" durchgestrichen war. Das Landratsamt verbot diese Werbung mit Bescheid vom Oktober 2013, weil sie besonders geeignet sei, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen.

Junge Menschen seien unsicher und müssten sich noch finden, und dann komme "so ein Spruch", begründete ein Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung das Verbot. Das reiche auch ohne schmückende Fotos aus, um "den Jugendlichen da abzuholen, wo er abgeholt werden will". Diese Befürchtung teilte die Kammer nicht und ließ die Kampagne in ihrer bisherigen Form zu. Am Vortag hatte der Richter noch angedeutet, dass vielleicht nur das Wortspiel genehmigt werden könnte, nicht aber die illustrierenden Bilder. Ein Freibrief ist die Entscheidung aber nicht. Der Richter warnte nämlich, dass jedes neue Motiv mit der Wortkombination einer Einzelbetrachtung unterliege.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VG München zu Tabakwerbung: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17070 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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