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VG München zu tratschendem Schüler: Schulverweis wegen Tratsch über Sex

23.07.2015

Stille Post (Symbolbild)

© Markus Bormann - Fotolia.com

Schüler reden viel, wenn die Pause lang ist. Da können auch anstößige Gerüchte schnell die Runde machen. Ein Münchener Gymnasiast flog deshalb kürzlich von der Schule. Jetzt kam ihm das VG München zur Hilfe.

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Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Entlassung des Schülers eines Münchener Gymnasiums am Mittwoch für rechtswidrig erklärt. Der Elfjährige hatte unter seinen Mitschülern das Gerücht verbreitet, eine Lehrerin habe eine Affäre mit einem Oberstufenschüler. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung.

Demnach hatte die Schulleitung in dem Handeln des Jungen ein "schweres Fehlverhalten" gesehen; der Schulfrieden sei durch die herumerzählten Gerüchte massiv gestört worden. Der Junge habe die Geschichte selbst von einem gleichaltrigen Mitschüler aufgeschnappt, in kurzer Zeit habe dann jeder Schüler vom angeblichen Verhältnis der Pädagogin mit dem Schüler gewusst. Als der Elfjährige von den Betroffenen auf die Geschichte angesprochen worden sei, habe er berichtet, was ihm selbst zu Ohren gekommen sei. Weil er bereits zwei Abmahnungen gesammelt hatte, entschied sich die Schulleitung für den Rauswurf, so der Bericht.

Die Eltern zogen daraufhin vor Gericht. Dieses gab ihnen schließlich Recht, auch wenn die Verhandlung am Mittwoch länger dauerte, als vom Rechtsanwalt der Kläger erwartet. Er habe in 35 Jahren Berufsleben noch nie zweieinhalb Stunden über das "Schulhofgeplapper von Elfjährigen" verhandeln müssen, wird er zitiert. Unter anderem sei dem Kind von Seiten der Schulpsychologin kriminelle Energie attestiert worden.

Ob gegen die Entscheidung des VG Rechtsmittel eingelegt werden ist noch nicht bekannt. Der Schulleiter wolle die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, heißt es. Auch der tratschende Mitschüler sei von der Schule geflogen. Dessen Eltern hatten hiergegen jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet.

una/LTO-Redaktion

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VG München zu tratschendem Schüler: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16337 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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