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33407

VG München zu Verkehrsschildern: StVO kennt keinen "Park­platz für Frauen"

von Tanja Podolski

23.01.2019

Schild "Frauenparkplatz" (Symbolbild)

© Petair - stock.adobe.com (Symbolbild - das Schild der Stadt Eichstätt sah etwas anders aus)

Frauen würden damit als schwach abgestempelt, daher dürfe es keine Frauenparkplätze geben, hatte ein Kläger argumentiert und die Stadt Eichstätt wegen der Einrichtung der Plätze verklagt. Nun haben sich die Beteiligten geeinigt.

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Wie wunderbar skurril las sich die Geschichte, die am Mittwoch am Bayerischen Verwaltungsgericht (VG) München verhandelt wurde: Ein Mann klagt gegen die Stadt Eichstätt, weil diese auf einer öffentlichen Straße Frauenparkplätze eingerichtet hatte. Das sei diskriminierend – und zwar auch gegenüber den Frauen.

Der Hintergrund des Falls war weniger amüsant: Die Stadt Eichstätt hatte die Frauenparkplätze auf einem Park-and-Ride Parkplatz eingerichtet, nachdem Anfang 2016 eine Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden war. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Stadt die Beschilderung "Parkplatz nur für Frauen", weiße Schrift auf blauem Grund. Den Schildern schreibt die Stadt selbst nur einen empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.

Der Kläger meinte aber, er sei durch die Beschilderung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung eben auch Frauen diskriminieren.

Was nicht in der StVO steht, gilt nicht

Tatsächlich war absehbar, dass das VG München sich nicht mit der spannenden Frage befassen würde, inwieweit Frauenparkplätze diskriminierend sind und ob diese Ungleichbehandlung gleichwohl noch gerechtfertigt sein könnte. Das hätte das VG wohl nur über ein obiter dictum, also eine nicht tragende Hilfsbegründung, geschafft. Denn das Straßenverkehrsrecht lässt in der Sache wenig Spielraum: Der Katalog der Schilder, die auf öffentlichen Straßen eingerichtet werden können, sind in den Anlagen 1 bis 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) abschließend aufgeführt. Ein Schild "Parkplatz nur für Frauen" ist nicht darunter.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen sei eine solche, der StVO nicht bekannte Beschilderung damit nicht zulässig, teilte das Gericht mit. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie in Eichstädt – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden. Für privat betriebene Parkplätze von Supermärkten, in privaten Parkhäusern etc. gelte natürlich etwas anderes.

In Eichstätt handelte es sich aber um einen öffentlichen Parkplatz. Und so haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung geeinigt: Die Stadt Eichstätt wird bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montieren, die lediglich eine Empfehlung oder eine Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen.

Damit brauchte die 23. Kammer nicht zu entscheiden, ob Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind oder hierdurch Männer und Frauen zu Unrecht ungleich behandelt werden. Der Vorsitzende Richter Dr. Dietmar Wolff ließ jedoch das Ergebnis mitteilen. Mit dem Schutz von Frauen liege ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vor.

Auf Jura klingt das alles dann so: Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Gericht das Verfahren unanfechtbar eingestellt (Az. M 23 K 18.335). Der Verwaltungsdirektor der Stadt Eichstätt, Hans Bittl, sieht darin mehr: "Das ist ein Sieg für die Frauenparkplätze in ganz Deutschland."

Mit Material von dpa.

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VG München zu Verkehrsschildern: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33407 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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