Wer sich mit Affenpocken infiziert hat, muss sich aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr in Quarantäne begeben. Die Anordnung über einen Zeitraum von 21 Tagen die Wohnung nicht zu verlassen, ist rechtens, so das VG München.
Ein mit Affenpocken erkrankter Bürger hatte sich im Eilverfahren gegen die Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes gewehrt. Das Verwaltungsgericht (VG) München erklärte die Anorndung für rechtmäßig und wies den Antrag mit Beschluss von Mittwoch zurück (Beschl. v. 06.07.2022, Az. M 26b S 22.3317).
Dem mit Affenpocken infizierten Mann war durch das Gesundheitsamt verboten worden, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung für einen Zeitraum von 21 Tagen zu verlassen.
Nach Ansicht des VG war das richtig so. Die Quarantäne eines an Affenpocken erkrankten Patienten sei rechtmäßig. Der Argumentation des klagenden Mannes, die Infektion mit Affenpocken werde nur bei gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr unter Männern übertragen, folgte das Gericht nicht. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt, noch setze sie einen sexuellen Kontakt voraus. Die Kammer bezog sich dabei u.a. auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI). Eine Infektion könne demnach ebenso durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen und das Virus weiter verbreiten.
Die starke Belastung durch eine häusliche Absonderung überwiege auch nicht gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, so das VG. Auch wenn die Krankheit bei den gegenwärtig Betroffenen überwiegend mild verlaufe und nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering sei, ist davon auszugehen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Die Quarantäneanordnung genüge daher nach Ansicht des VG auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die bereits am Mittwoch getroffene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ku/dpa/LTO-Redaktion
VG München zur Absonderungsanordnung: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48973 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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