Erneut hat ein Gericht festgestellt, dass Dobrindts Grenzkontrollen rechtswidrig sind. Mehrere Kläger waren gegen Kontrollen an der Grenze zu Österreich vorgegangen. Das Urteil ergeht auf der Neuregelung des sogenannten Schengen-Kodex.
Deutsche Kontrollen an der Grenze zu Österreich sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) München auf die Klagen von drei Männern hin entschieden (Urt. v. 01.07.2026). Alle Kontrollen fanden nach der Neuregelung des sogenannten Schengener Grenzkodex statt, also nach neuer Rechtslage. Die Urteile sind zusätzlich spannend, weil es die Kontrollen an der Grenze zu Österreich schon lange gibt.
Gegen die Kontrollen hatten der Juraprofessor Prof. Dr. Werner Schroeder (Az. M 23 K25.8366) und der Nigerianer Abdulhamid A. (Az. M 23 K25.8376) Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, beide vertreten von dem Rechtsanwalt Christoph Tometten von der Berliner Kanzlei Möckernkiez. Unterstützt wurden die Klagen von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Die Bundesrepublik wird in den Verfahren von der Rechtsanwältin Dr. Roya Sangi und Fabius Wittmer von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertreten.
Für die mündliche Verhandlung am Mittwoch wurde ein weiteres Verfahren mit diesen Klagen verbunden, nämlich das eines Rechtsanwalts aus Österreich, Dr. Hubert Niedermayr von Niedermayr Gutbrunner (Az. M 23 K 26.1176). Die Urteile ergehen getrennt.
Gemein haben die Verfahren, dass die Männer alle regelmäßig die Grenze überqueren. Schroeder lebt in München und fährt mindestens mehrmals wöchentlich zur Uni in Innsbruck, wo er lehrt. Bei A. ging es zudem um den Vorwurf des Racial Profilings, seine Klage wird daher auch von der NGO "Equal Rights Beyond Borders" unterstützt. Auch Anwalt Niedermayr bewegt sich regelmäßig zwischen den Ländern. Die Gefahr von erneuten Kontrollen konnte das VG München also feststellen – eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen.
Auch neuer Schengen-Kodex keine Grundlage für Kontrollen
Nicht feststellen konnte das VG München aber eine neue Bedrohungslage für die Bundesrepublik, die für die langjährigen und immer wieder verlängerten Grenzkontrollen Deutschlands zu Österreich erforderlich wäre. Die zuständige 23. Kammer des VG hatte bereits in früheren Verfahren mitgeteilt, dass es die Grenzkontrollen für rechtswidrig hält. Inzwischen gilt jedoch eine neue Schengen-Verordnung (EU) 2024/1717, die seit dem 10. Juli 2024 in Kraft ist.
Doch auch auf diese kann die Bundesrepublik die anhaltenden Kontrollen nicht stützen, urteilte die Kammer. Das Gericht hat in allen drei Verfahren festgestellt, dass die im Jahr 2025 durchgeführten Identitätsfeststellungen bei den drei Klägern rechtswidrig gewesen seien, eben weil die Grenzkontrollen an sich bereits rechtswidrig gewesen seien.
Grund dafür sei die sehr lange Dauer der seit Jahren faktisch unverändert bestehenden Grenzkontrollen an der österreichisch-deutschen Grenze, die auch mit dem neuen Schengener Grenzkodex (SGK) nicht vereinbar sei.
Art. 25a Abs. 6 SGK nF. erlaubt Grenzkontrollen für höchstens drei Jahre, unter anderem wenn eine schwerwiegende Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt. Eine solche vermochte das VG München aber offenbar nicht zu erkennen. Genaueres werden die Urteilsgründe hergeben, die aber erst in einigen Wochen zu erwarten sind.
Auch formale Fehler: "Angespannte Lage reicht nicht"
"Die Kontrollen genügen auch nicht den formalen Anforderungen des Unionsrechts, wie es zuletzt das VG Koblenz festgestellt hat", teilte Anwalt Tometten gegenüber LTO mit. In dem Koblenzer Verfahren hatte der Juraprofessor Dr. Dominik Brodowski geklagt, es ging ebenfalls um eine Kontrolle nach dem neuen Kodex. In dem Koblenzer Fall ist über die Berufung noch nicht entschieden.
"Nach Art. 27 SGK nF. muss die beabsichtigte Verlängerung der Kontrollen vorab von der EU-Kommission notifiziert werden. Der Notifizierung muss eine umfassende Risikobewertung beigefügt werden. Der Hinweis auf die vermeintlich wegen Migrationsbewegungen angespannte Lage, die das Bundesinnenministerium immer wieder anführt, kann eine solche Risikobewertung nicht ersetzen", so Tometten.
Juraprofessor Schroeder hatte vor dem VG München zudem einen Eilantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az. M 23 E 25.8367) gestellt, gerichtet auf vorläufige vorbeugende Unterlassung zukünftiger Kontrollen. Diesen Antrag lehnte das VG aus prozessualen Gründen ab. Zur Begründung teilte es mit, dass die hohen Anforderungen für vorbeugenden Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe nicht erreicht würden.
Berufung in allen Verfahren zugelassen
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, das VG hat in den drei Hauptsacheverfahren die Berufung zugelassen. Diese kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden. Über eine Berufung würde der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Im Eilverfahren kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der vollständig begründeten Entscheidung Beschwerde erhoben werden, über welche ebenfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheiden würde.
"Die Kontrollen verletzen EU-Recht, insbesondere das Recht, sich frei im Schengenraum zu bewegen. Diese Freizügigkeit im Schengenraum vereinfacht nicht nur den Wirtschaftsverkehr und privates Reisen. Sie hat auch dazu beigetragen, dass sich Menschen über Grenzen hinweg besser verstehen und enger zusammenleben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollen Deutschland sicherer machen, fehlen", so die GFF.
Das Bundesinnenministerium unter Führung Alexander Dobrindts teilte mit: "Wir nehmen die Urteile des Verwaltungsgerichts München zur Kenntnis und werden die Urteilsbegründungen sorgfältig auswerten, sobald diese vorliegen. Schon jetzt ist aber klar, dass in dieser für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland so wichtigen Frage die Entscheidungen höherer gerichtlicher Instanzen erforderlich sind." Das Bundesministerium des Innern werde gegen die Entscheidung des VG München Berufung einlegen. "Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern sind die Binnengrenzkontrollen rechtmäßig und werden fortgesetzt. Darüber hinaus begrüßen wir die Entscheidung des Gerichts, den zusätzlichen Eilantrag eines Klägers, gerichtet auf vorläufige vorbeugende Unterlassung zukünftiger Kontrollen, abzulehnen."*
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatten die Europarechtswidrigkeit der Kontrollen für vergangene Zeiträume festgestellt. Dieses Jahr folgten Urteile des VG Koblenz sowie erneut des BayVGH, die die Kontrollen ebenfalls für rechtswidrig erklärten. Ein weiteres Verfahren ist beim VG Stuttgart anhängig (Az. 1 K 14100/25). Dieses Verfahren führt die GFF mit dem "European Center for Constitutional and Human Rights". Ein weiteres Verfahren von Tometten läuft für den Polen Jakub Wolinski am VG Dresden wegen Kontrollen an der Grenze zu Polen.
tap/LTO-Redaktion
*Stellungnahme ergänzt am 03.07.26, 9.28h
VG München zu neuem Schengen-Kodex: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60338 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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