Nachts leuchten die Sterne über Feldkirchen-Westerham im Alpenvorland - doch noch heller leuchten zwei Straßenlaternen. So hell, dass die Lichtimmissionen den Anwohnern nicht mehr zumutbar sind, entschied das VG München nun.
Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham (Landkreis Rosenheim) muss laut einem Urteil zwei Straßenlaternen, die Anwohner vom Schlafen abhalten, austauschen oder abdunkeln. Das Verwaltungsgericht (VG) München folgte am Mittwoch der Einschätzung eines Gutachtens, das von einer "erheblichen Beeinträchtigung" ausgeht, und verpflichtete die Gemeinde dazu, Licht-Grenzwerte für die psychologische Belastung einzuhalten. Die Anwältin der Gemeinde kündigte an, in Berufung gehen zu wollen (Urt. v. 28.11.2018, Az. M 19 K17.4863).
Geklagt hatte ein Ehepaar, das aufgrund des Lichts nicht mehr ungestört schlafen kann. Die zwei Laternen vor seinem Haus wurden 2013 erneuert. Seitdem sei es im Schlafzimmer so hell, dass "wir nur noch in einer von zehn Nächten durchschlafen. Früher war das nie ein Problem", erklärte Kläger Robert Rypacek vor dem Prozess.
Er und seine Frau Elvira versuchen schon seit Jahren, sich gegen die waagerecht strahlenden LED-Birnen zu wehren, und wollten nach eigenen Angaben eigentlich gar nicht vor Gericht ziehen. Doch mit Gemeinde und Bürgermeister sei keine Einigung möglich gewesen, sagte Rypacek. Auch als das Ehepaar anbot, die Kosten für einen Umbau selbst zu übernehmen, habe sich die Gemeinde quergestellt.
Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt
Die Anwältin der Gemeinde begründete das so: Sonst käme jeden Tag jemand ins Rathaus und möchte etwas anderes. Auch solle ein Präzedenzfall vermieden werden. Die Gemeinde sieht sich außerdem im Recht, da sie die DIN-Normen einhalte. Außerdem seien die Werte der sogenannten psychologischen Blendwirkung subjektiv und für Straßenbeleuchtung nicht relevant.
Das Gericht gab dem klagenden Ehepaar nun Recht. Die Lichtimmissionen seien ihnen unzumutbar. Da die Installation einer Abschattung oder ein Austausch der Leuchtköpfe die Ausbeleuchtung der Straße – und damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer – nicht beeinträchtige, seien die Interessen des Ehepaars an einem gesunden Wohnen vorrangig zu berücksichtigen. Den Anspruch stützte die Kammer auf den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch analog.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG München zu schlafraubenden Laternen: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32389 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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