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VG München zu Rücknahmeabkommen: Deut­sch­land muss Flücht­ling aus Grie­chen­land zurück­holen

14.08.2019

Wand mit geschlossener Tür in schwarz-rot-gold

© Butch - stock.adobe.com

Der Plan von Horst Seehofer war: Flüchtlinge werden direkt an der Grenze zu Deutschland gestoppt und in das Land geschickt, in dem sie zuerst in der EU Asyl beantragt haben. Doch so einfach ist das nicht, wie jetzt das VG München zeigt.

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Rund ein Jahr nach Abschluss des Rücknahmeabkommens mit Griechenland muss Deutschland einen zurückgeführten Schutzsuchenden wieder zurückholen. Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München in einem Eilbeschluss entschieden. Das Gericht meldet grundsätzliche Bedenken gegen die Praxis an, Asylsuchende an der deutschen Grenze zu stoppen und direkt nach Griechenland zu bringen. Konkret entschied es aber nur im Einzelfall im einstweiligen Rechtsschutz. Nach Angaben der Flüchtlingsorganisation Pro Asyl ist es die erste gerichtliche Entscheidung dieser Art (Beschl. v. 08.08.2019, Az. M 18 E 19.32238).

Dass die Bundespolizeidirektion München dem Mann die Einreise nach Deutschland verweigert hatte und ihn per Flugzeug wieder nach Griechenland brachte, stelle hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte dar und sei "voraussichtlich als (unions)rechtswidrig" anzusehen, erklärte das VG im Eilverfahren. Die Bundesrepublik sei verpflichtet, dem Mann die vorläufige Einreise zu gewähren und die Kosten für die Rückführung nach Deutschland zu übernehmen.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hatte mit Spanien und Griechenland vereinbart, dass beide Länder binnen 48 Stunden jene Migranten zurücknehmen sollen, die an der deutschen Grenze aufgegriffen werden, obwohl sie schon in Spanien oder Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Die Absprache mit Spanien trat am 11. August 2018 in Kraft, jene mit Griechenland am 18. August.

Nur wenige Migranten von dem Abkommen betroffen

Im Schnitt musste seither nicht einmal ein Migrant pro Woche die Bundesrepublik auf Grundlage dieser Vereinbarungen wieder verlassen. Da es nur an der bayerisch-österreichischen Grenze punktuelle Kontrollen gibt, hatten Kritiker von vornherein erwartet, dass nur wenige Menschen von der neuen Regelung betroffen sein würden. Ein ähnliches Abkommen mit Italien wurde von Rom nicht unterschrieben.

Der nun im Eilverfahren entschiedene Fall betrifft einen afghanischen Schutzsuchenden, den die Bundespolizei am 28. Mai nach Übertritt der deutsch-österreichischen Grenze in einem Zug aufgegriffen hatte. Der Betroffene sei aber weiterhin in Griechenland in Abschiebungshaft, teilte die Organisation mit. Von der Bundespolizeidirektion München als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland lag zunächst keine Stellungnahme vor. Das Gericht selbst kann zum Vollzug des Beschlusses, sprich der Rückholung des Menschen, nichts sagen.

Der Afghane hatte einen Asylantrag in Griechenland gestellt. Das Verfahren wurde aber ohne eine vorherige Prüfung der materiellen Asylgründe eingestellt. Dazu ist bereits ein Rückkehrbescheid in sein Heimatland ergangen, weswegen ihm die zeitnahe Abschiebung droht. Nach dem sogenannten Dublin-Verfahren müssen Asylbewerber grundsätzlich in dem Land zu registrieren werden, in dem sie die Europäische Union betreten hatten.

Systemische Mängel im griechischen Asylsystem nicht ausgeschlossen

Nichtsdestotrotz muss jeder Mitgliedsstaat nach der Dublin-III-Verordnung aber auch jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen und ggf. weiterleiten, der in einem Hoheitsgebiet gestellt wird. Die Bundesrepublik vertrat allerdings die Auffassung, dass der Afghane noch nicht das deutsche Hoheitsgebiet betreten habe und deswegen ein sogenanntes "Pre-Dublin-Verfahren" durchgeführt werden könnte, wonach dem Antragssteller die Einreise ohne Beachtung der Dublin-Vorschriften verweigert werden dürfte.

Das VG hat dem Beschluss zufolge "erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Existenz" eines Prozederes entgegen dem Dublin-Verfahren. Auch sei mit der Entscheidung der Bundespolizei eine Prüfung des Falls durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgeblieben.

Das Gericht betonte, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, ihm drohe zeitnah von Griechenland aus die Abschiebung nach Afghanistan. Es sei nicht gesichert, dass seine Asylgründe in Griechenland oder einem anderen Mitgliedsstaat jemals geprüft wurden, erläuterte ein Gerichtssprecher. Zudem bestünden Bedenken, ob Griechenland für das Asylverfahren überhaupt zuständig ist, "da systemische Mängel im griechischen Asylsystem nach vorläufiger Einschätzung nicht ausgeschlossen werden könnten", hieß es weiter. Jeder Asylbewerber habe aber nach europäischem Recht einen Anspruch darauf, dass sein Asylbegehren wenigstens einmal inhaltlich geprüft werde.

Ist die Bundespolizei für direkte Rückführungen zuständig?

Generell stellt das Gericht infrage, ob die Bundespolizei überhaupt zuständig ist für Rückführungen nach Griechenland als nicht an Deutschland grenzender Staat. Entsprechend seien die Zuständigkeiten per Verordnung geregelt. "Diese Regelung ist auch sinnvoll, weil die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung eine komplexe Materie darstellen, die von Nicht-Juristen bzw. darin ungeschulten Personen im Rahmen eines auf höchste Geschwindigkeit ausgelegten Einreiseverweigerungs- und Zurückschiebungsverfahren(s), nicht ausreichen geprüft werden können", heißt es in dem Beschluss.

Der Gerichtssprecher betonte, die Entscheidung stelle "noch keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des konkreten Handelns der Bundespolizei oder gar eine abschließende Beurteilung des zu Grunde liegenden Verwaltungsabkommens zwischen Deutschland und Griechenland dar". Ob Deutschland künftig das Asylbegehren des Mannes prüfen muss, sei auch noch nicht abschließend vorgezeichnet.

Das Gericht beurteilte in diesem Fall die Rechtslage nur anhand des konkreten Einzelfalls. Die Ausführungen in dem Beschluss deuten aber an, dass die Rechtslage in derartigen Fällen äußerst komplex ist und sich deshalb Zweifel auch in ähnlichen Fällen ergeben könnten, zumal eine gefestigte Rechtsprechung hierzu noch nicht existiert.

Die Leiterin der Abteilung Rechtspolitik bei Pro Asyl, Bellinda Bartolucci, teilte dazu am Mittwoch mit: "Die Entscheidung zeigt, dass geltendes Recht nicht durch abstruse Wunschvorstellungen umgangen werden kann. Europarecht gilt auch an deutschen Grenzen."

Die Bundesregierung will dagegen auch weiterhin bestimmte Schutzsuchende an der Grenze zurückweisen lassen. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sagte am Mittwoch in Berlin, die Regierung gehe davon aus, dass eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit Griechenland rechtmäßig sei. Sie erklärte: "Die Bundespolizei wird weiter verfahren wie in dem Abkommen geregelt."

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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VG München zu Rücknahmeabkommen: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37037 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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