Die Islamische Religionsgemeinschaft aus Berlin wurde 1990 staatlich anerkannt – allerdings durch die DDR. Laut VG München heißt das nicht, dass sie deshalb in der BRD eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Islamische Religionsgemeinschaft aus Berlin ist in Bayern keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) München am Donnerstag entschieden. Das Gericht wies die Klage der in Berlin ansässigen Vereinigung aus formellen Gründen ab. Sie sei nicht zulässig, hätte aber auch dann keine Chance gehabt, wenn sie zulässig gewesen wäre, entschied das Gericht.
Der Vorsitzende Richter war der Meinung, "dass diese verwaltungsaktmäßige Anerkennung durch die DDR keine Körperschaftseigenschaft begründen konnte". Der Ministerrat der DDR - konkret das Amt für Kirchenfragen - hatte die im damaligen Ostberlin ansässige Religionsgemeinschaft 1990 staatlich anerkannt.
Aus dieser Anerkennung leitet die Gemeinschaft den Anspruch ab, in der Bundesrepublik (BRD) als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Mit einer solchen Anerkennung sind Privilegien verbunden wie die Möglichkeit, eine Kirchensteuer zu erheben oder Mitarbeiter zu verbeamten.
Nach Angaben des VG in München sind deshalb Klagen in allen deutschen Bundesländern anhängig. Wo bereits ein Urteil ergangen ist, wurde die Klage stets abgewiesen - nun auch in Bayern. Die staatliche Anerkennung in der DDR sei eher mit einer Vereinsgründung zu vergleichen, sagte der Vorsitzende Richter – und nicht mit dem Status einer Körperschaft.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG München zu islamischer Religionsgemeinschaft: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39723 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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