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23057

VG Mainz zu Pflichtmitgliedschaft in Interessenvertretung: Pfle­ge­kraft muss Kammer bei­t­reten

30.05.2017

Pflegekräfte im Krankenhaus (Symbolbild)

© spotmatikphoto- stock.adobe.com

Seit einiger Zeit gibt es in Rheinland-Pfalz die Pflegekammer. Berufsangehörige müssen dieser beitreten - ob sie wollen oder nicht. Die Klage einer Frau gegen die Pflichtmitgliedschaft wies das VG nun ab.

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Die Pflichtmitgliedschaft für Pflegekräfte in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 06.04.2017, Az. 4 K 438/16.MZ) entschieden.

Die Richter wiesen damit die Klage einer Krankenpflegerin ab, die kein Mitglied in der erst seit Anfang 2016 existierenden Kammer sein wollte. Die Frau sah in der Pflichtmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie machte geltend, allenfalls auf freiwilliger Basis sei eine Mitgliedschaft rechtlich hinnehmbar.

Dem folgte das Gericht nicht: Die Bündelung aller Pflegekräfte in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle gewährleisten, dass es genügend Fachkräfte in der Branche gibt und die Qualität in der Pflege stärken. Das könne eine Vereinigung mit nur freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleicher Weise leisten, befanden die Richter. Zudem sei der zu zahlende Kammerbeitrag, der sich nach den Einkünften der Mitglieder aus der Pflegearbeit berechnet, keine erhebliche Belastung und überschreite nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Das Urteil ist rechtskräftig.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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VG Mainz zu Pflichtmitgliedschaft in Interessenvertretung: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23057 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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