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VG Mainz: Übersprungene Klasse kein Vorteil bei Studienplatzvergabe

11.05.2011

Ein Studienplatzbewerber, der in seiner Schulzeit eine Klassenstufe übersprungen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Abiturnote für ihn eine fiktive bessere Note zugrunde gelegt wird. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des VG Mainz hervor.

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Das Überspringen einer Klassenstufe und der damit in der Regel einhergehende (zumindest vorübergehende) Leistungsabfall sind keine "nicht selbst zu vertretenden Gründe" im Sinne des Nachteilsausgleichs, befand das Verwaltungsgericht (VG) (Beschl. v. 27.04.2011, Az. 6 L 494/11.MZ).

Die Antragstellerin hatte auf Empfehlung ihrer Schule in der Mittelstufe eine Klassenstufe übersprungen und erreichte im Abitur die Durchschnittsnote 1,8. Damit bewarb sie sich bei der Universität Mainz um einen Studienplatz in Psychologie und beantragte zugleich einen so genannten Nachteilsausgleich.

Ein solcher ist bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Abiturnote wie folgt vorgesehen: Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

Die Antragstellerin legte dazu ein Schreiben ihres ehemaligen Schulleiters vor, der davon ausging, dass sie das Abitur mit einem Faktor von 0,5 besser abgeschlossen hätte, wenn sie keine Klasse übersprungen hätte.

Die Hochschule versagte einen Nachteilsausgleich allerdings und lehnte - ausgehend von der Abiturnote 1,8 – die Bewerbung der Antragstellerin ab, die bei Gewährung des beantragten Nachteilsausgleichs Erfolg gehabt hätte.

Den auf ihre einstweilige Zulassung zum Studium gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hat das VG abgelehnt.

Die Entscheidung, eine Schulklasse zu überspringen, stelle eine bewusste Entscheidung des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar. Die sich ergebenden Vorteile als auch mögliche Nachteile müssten dabei sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Diese Situation unterscheide sich von solchen Fällen, in denen ein Schüler wegen einer schweren Erkrankung oder sonstiger Schicksalsschläge in seiner schulischen Entwicklung und Leistungsfähigkeit eingeschränkt werde. Diesen und den Auswirkungen auf seine schulischen Leistungen kann sich der Schüler nicht selbstbestimmt entziehen, so dass vor dem Hintergrund der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich angebracht sei. Den möglichen Nachteil, der sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe ergebe, nehme der Schüler jedoch mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3244 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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