VG Mainz erlässt einstweilige Anordnung: ZDF muss Wahl­wer­bung von "Die Partei" senden

14.02.2025

Eine fiktive Vergewaltigungsszene zwischen Charlotte und Friedrich Merz – die zeigt ein Wahlwerbespot von Die Partei, den das ZDF nicht senden wollte. Doch es ist Satire, so das VG, und muss daher gesendet werden.

Das ZDF muss einen Wahlwerbespot von Die Partei für die Bundestagswahl 2025 senden. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat eine entsprechende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlassen (Beschl. v. 13.02.2025, Az. 4 L 87/25.MZ).

Das ZDF wollte einen Wahlwerbespot von Die Partei nicht senden. Konkret führte das ZDF die Sequenz ab Minute 01:10 in folgendem Spot an: 

 

Der Spot, der laut Beschluss am 15. Februar 2025 gegen 17:35 Uhr laufen soll, deutet eine fiktive Vergewaltigungshandlung unter Umkehr des "typischen Rollenbildes" an, so das VG. Er zeige, wie eine Frau Gewalthandlungen gegen ihren Ehemann vornimmt – und zwar sollen die beiden Darsteller Charlotte Merz und ihren Ehemann und Kanzlerkandidat Friedrich Merz (CDU) abbilden und eine körperliche Auseinandersetzung andeuten. Im Vordergrund wird folgender Text eingeblendet und von einer Frau eingesprochen: " Trotz allem… Frauen sind gegen die Vergewaltigung von Friedrich Merz in der Ehe. Zurecht. Wählen Sie deshalb Die PARTEI". Daran anschließend ist der männliche Darsteller mit den Worten "Nee, nein, nein, nicht mein Schwanz", gefolgt von Schmerzbekundungen zu hören. 

"Grenzwertig und geschmacklos", aber von Meinungsfreiheit gedeckt

Das VG sieht darin einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eheleute Merz, schließlich ließen sich die Darstellungen ihnen zuordnen.

Allerdings sieht das VG die Andeutung, Friedrich Merz sei Opfer und Charlotte Merz Akteurin einer Vergewaltigungsszene, zwar als "grenzwertig und geschmacklos" an, aber eben noch gedeckt von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und die Betätigungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG von Die Partei. Das ZDF dürfe nur dann die Ausstrahlung verweigern, wenn der Spot gegen allgemeine Gesetze (etwa den ZDF-Staatsvertrag) oder Strafgesetze verstößt.

Es werde hier aber zu jedem Zeitpunkt deutlich, dass es sich nicht um eine reale Szenerie handelt, sondern um eine für die Satire typische Überzeichnung. Schon zu Beginn des Spots werde klar, dass sämtliche Darstellungen offensichtlich satirisch überzeichnet seien. In der Gesamtschau kann laut Beschluss der Spot nur dahingehend verstanden werden, dass er sich gegen sexualisierte Gewalt generell und auch in der Ehe wendet. Durch die in der medialen Darstellung ungewöhnliche Perspektive eines Mannes in der Opfersituation und durchweg aggressiv auftretende Frauen solle der Spot besondere Aufmerksamkeit gewinnen. 

Der Aussagekern ist nach Einschätzung des VG darauf gerichtet, die Äußerungen von Friedrich Merz in der Vergangenheit zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe wieder in Erinnerung zu rufen, die Merz inzwischen aber revidiert habe. Die Aussage "Frauen sind gegen die Vergewaltigung von Friedrich Merz in der Ehe" sei in Anbetracht dessen als satirisches "Wortspiel" einzuordnen, in welcher Friedrich Merz und nicht Frauen als Opfer einer Vergewaltigung in der Ehe dargestellt wird.

Das ZDF wird der dpa zufolge keine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Mainz einlegen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz erlässt einstweilige Anordnung: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56605 (abgerufen am: 22.04.2025 )

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