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VG Minden zu geimpfter Lehrerin: Impf­schaden ist kein Dien­st­un­fall

24.05.2023

Eine Person lässt sich impfen

Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe nicht das private Interesse der klagenden Lehrerin an einem frühen Impfschutz überwogen, so das VG. Foto: insta_photos/stock.adobe.com

Eine Lehrerin, die Corona-Impfschäden erlitten hat, kann kann diese nicht als Dienstunfall geltend machen, so das VG. Der Dienstherr habe die Impfung nicht angeordnet und das private Interesse an einem frühen Impfschutz habe überwogen.

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Gesundheitsschäden, die nach einer Corona-Impfung auftreten, können bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Es spielt auch keine Rolle, dass die Frau als Beamtin priorisiert geimpft wurde und in der Priorisierungsgruppe II war. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz (VG) entschieden (Urt. v. 12.05.2023, Az. 4 K 573/22.MZ).

Die an einer Grundschule tätige Lehrerin ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem Impfzentrum gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin schließlich die Anerkennung eines Impfschadens als Dienstunfall. Doch das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es fehle an einem dienstlichen Zusammenhang. 

Auch das VG hat den Fall nun nicht anders beurteilt. Die Impfung stelle keinen Dienstunfall dar, so das Gericht. Es fehle an dem notwendigen engen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Dienst der Lehrerin in der Schule. Das Impfzentrum stehe weder organisatorisch noch in anderer Hinsicht in der Verantwortung des Dienstherrn der Lehrerin, begründete das VG seine Entscheidung. Die Tatsache, dass die Frau der Priorisierungsgruppe II angehörte, sei kein Argument. Schließlich sei die Bescheinigung über die Priorisierung keine Anordnung zur Impfung. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten.

Letztlich habe es zwar auch ein dienstliches Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung der Lehrerin gegeben, befand das Gericht. Diese habe aber nicht das private Interesse der Frau an einem möglichst frühen Impfschutz überwogen.

cp/LTO-Redaktion

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VG Minden zu geimpfter Lehrerin: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51846 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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