Ein Unternehmen kann nicht verlangen, Altkleidercontainer auf Flächen einer Kommune aufstellen zu dürfen. Und zwar auch dann nicht, wenn genau das gemeinnützigen Vereinen erlaubt ist, so das VG Mainz.
Ein Unternehmen, das Altkleider und Schuhe recycelt, wollte auf Flächen der Stadt Ingelheim Altkleidercontainer neben bereits aufgestellte Altglascontainer aufstellen. Dass ein Anspruch darauf nicht besteht, obwohl gemeinnützige Vereine dort ihre Container aufstellen dürfen, hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden (Urt. v. 13.11.2024, Az. 3 K 732/23.MZ).
Der Stadtrat hatte im Dezember 2019 beschlossen, dass das Aufstellen von Altkleidercontainern für Dritte auf städtischen Grundstücken nicht mehr möglich sein soll. Ausnahmen gelten demnach für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet und öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes (LStrG RLP).
Den Antrag des Unternehmens auf Erteilung einer Sondergenehmigung lehnte die Gemeinde daher ab. Das Unternehmen stelle weder eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung dar – schließlich sammle und verwerte es Alttextilien nicht ausschließlich gemeinnützig – noch stellten die Standorte öffentliche Straßen dar, so die Gemeinde.
Keine Straße, keine Sondernutzung
Das VG Mainz gab der Gemeinde nun Recht. Es argumentierte: Der Gebrauch einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde, die sogenannte Sondernutzung (§ 41 I 1 LStrG RLP). Der Anwendungsbereich von § 41 I 1 LStrG RLP sei aber schon nicht eröffnet, schließlich zählten die Flächen, auf denen das Unternehmen die Altkleidercontainer gerne aufgestellt hätte, nicht zum öffentlichen Straßenraum. Hierfür hätten die Flächen laut Gericht entsprechend gewidmet sein müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Ein Anspruch folge auch nicht aus § 14 II Gemeindeordnung (GemO RLP). Die Norm regelt, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde die gemeindlichen Einrichtungen nutzen dürfen. Da die Flächen, auf denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind, keine gemeindlichen Einrichtungen darstellten, fehle auch hier ein entsprechender Widmungsakt, so das VG.
Kein ungerechtfertigter Vorteil für gemeinnützige Vereine
Das Unternehmen argumentierte vor Gericht außerdem, dass es im Vergleich zu den gemeinnützigen Vereinen benachteiligt werde, schließlich dürften diese ihre Altkleidercontainer aufstellen. Laut dem VG liegt hier aber schon keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Gemeinnützige Einrichtungen verfolgten schließlich gemeinnützige Zwecke, während das Unternehmen die Alttextilien gewerblich – also mit Gewinnerzielungsabsicht und gerade nicht gemeinnützig – sammele.
Es liege außerdem ein sachlicher Grund als Rechtfertigung vor. Schließlich habe eine Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Nutzung ihrer Grundstücke. Mit dem Ratsbeschluss, auf städtischen Grundstücken außerhalb des öffentlichen Straßenraums nur gemeinnützige ortsansässige Einrichtungen zuzulassen, habe die Gemeinde soziale Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stärken wollen. Dies stellt laut Gericht einen hinreichenden sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Sammlern dar.
Auch einen Gleichheitssatzverstoß, was das Aufstellen von Sammelcontainern von Altkleidung und Altglas angeht, verneint das VG. Hier bestehe keine Vergleichbarkeit, denn die Entsorgung von Altglas als Verpackungsmüll richte sich nach dem Verpackungsgesetz mit speziellen Sonderregeln, die für Alttextilien nicht gelten.
mh/LTO-Redaktion
VG Mainz gibt der Stadt Recht: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56013 (abgerufen am: 23.01.2025 )
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