VG Mainz zu Feiertagsgesetz: Keine Starterlaubnis für Kunstflieger

14.06.2013

Die Piloten des Kunstfliegervereins in Wöllstein bei Bad Kreuznach dürfen am Sonntag nicht in die Luft gehen. Dies geht aus einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung des VG Mainz hervor.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz ist nicht mit der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der vom Kunstfliegerverein beabsichtigte Kunstflug gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz verstößt. Dieses untersagt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- bzw. Feiertags widersprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Flugbetrieb öffentlich bemerkbar wäre, auch wenn er in einer bestimmten Höhe stattfinden müsse, befand das Gericht (Az. 3 L 720/13.MZ).

Da sich der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens derzeit als offen darstelle, habe im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen. Die privaten Interessen des Vereins seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie die öffentlichen Belange und die Belange Dritter überwögen und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigten, zumal der Verein die Kunstflüge jedenfalls an allen übrigen Wochentagen durchführen könne. 

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz zu Feiertagsgesetz: Keine Starterlaubnis für Kunstflieger . In: Legal Tribune Online, 14.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8937/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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