Ein Dackel biss einer Frau bei einem Familientreffen ins Gesicht, sie musste operiert werden. Die Behörde durfte den Hund aber nicht ohne Weiteres als gefährlich einstufen, so das VG Mainz. Entscheidend sei auch, was vor dem Biss passierte.
Ein Biss ins Gesicht, eine erhebliche Verletzung – und trotzdem kein "gefährlicher Hund": Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat die Einstufung eines Dackels als gefährlich vorläufig gestoppt. Es spreche vieles dafür, dass der Hund auf eine für ihn bedrängende Situation lediglich mit einem artgerechten Abwehrverhalten reagierte (Beschl. v. 08.09.2026, Az. 1 L 534/26.MZ).
Zu dem Vorfall war es Ende April bei einem Familientreffen gekommen. Die Pflegekraft der Großmutter des Hundehalters kniete sich zu dem sechsjährigen Rauhaardackel auf den Boden, hielt seinen Kopf mit beiden Händen fest und näherte ihr Gesicht dem des Hundes – offenbar, um ihn zu küssen. Der Dackel biss ihr daraufhin ein Stück der Oberlippe ab.
Behörde ordnete Leine und Maulkorb an
Die zuständige Verbandsgemeinde stufte den Dackel daher als gefährlich ein. Er dürfe überall nur noch an kurzer Leine und draußen ausschließlich mit Maulkorb geführt werden. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er sich als bissig erwiesen hat. Darauf stützte die Behörde ihren Bescheid.
Der Halter legte Widerspruch ein. Er argumentierte, sein Hund habe sich durch das plötzliche Festhalten und die Annäherung einer ihm fremden Person bedroht gefühlt. Vergleichbare Vorfälle habe es weder zuvor noch danach gegeben. Anschließend beantragte er beim VG Mainz Eilrechtsschutz.
Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wieder her. Damit darf die Einstufung als gefährlicher Hund zunächst nicht vollzogen werden. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Bescheid materiell rechtswidrig ist.
VG: Frau hat Zubeißen provoziert
Zwar könne für die Einstufung eines Hundes als gefährlich grundsätzlich bereits ein einziger Beißvorfall genügen. Entscheidend sei allerdings der Kontext, es müsse der gesamte Ablauf berücksichtigt werden. Ein Hund gilt nicht ohne Weiteres als bissig, wenn er auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten reagiert.
Das nahm das VG hier an. Es sei wahrscheinlich, dass die Geschädigte das Zubeißen durch ihr eigenes Verhalten provoziert habe. Einen fremden Hund am Kopf festzuhalten und sich ihm mit dem Gesicht derart zu nähern, sei kein Verhalten, das das Tier hinnehmen müsse. Sich aus einer solchen "einengenden und übergriffigen bzw. bedrohlich wirkenden Situation" befreien zu wollen, entspreche einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten, so das VG. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die Frau erwachsen sei und von ihr daher ein angemessener Umgang mit einem Hund erwartet werden könne.
Das VG sah keine Hinweise auf ein gesteigertes Aggressionspotenzial des Hundes, insbesondere seien weder vor noch nach dem Vorfall weitere Beißattacken des Hundes bekannt geworden. Von einer Gefährlichkeit könne deshalb derzeit nicht ausgegangen werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
vv/LTO-Redaktion
VG Mainz sieht artgerechtes Abwehrverhalten: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61017 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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