VG Magdeburg bestätigt Verfassungsschutz: AfD darf als Ver­dachts­fall ein­ge­stuft werden

11.03.2022

Die AfD bleibt im Blickpunkt der Verfassungschutzer: Das VG Magdeburg hat jetzt die Einstufung der Partei als Verdachtsfall in Sachsen-Anhalt bestätigt. Es gebe Hinweise auf Bestrebungen gegen Demokratie und Menschenwürde.

Der Verfassungschutz Sachsen-Anhalt darf die Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) als Verdachtsfall einstufen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden (Beschl. v. 07.03.2022, Az. 9 B 273/21 MD).

Die AfD begehrte erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das VG Magdeburg, mit der dem Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt die Einstufung der Partei als sogenannter Verdachtsfall untersagt werden sollte. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt (§§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt). Dies ist nach Überzeugung der 9. Kammer des VG Magdeburg hier der Fall.

Hinweise auf Bestrebungen gegen Menschenwürde und Demokratieprinzip

Es bedürfe nicht der Gewissheit, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Vielmehr genüge bereits das Vorliegen von Anhaltspunkten, die einen entsprechenden Verdacht hinsichtlich der Gefährdung von Grundwerten der Verfassung rechtfertigen. Solche Anhaltspunkte sieht die Kammer insbesondere für Bestrebungen, die sich gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richten. Es sei eine "Überbetonung der Abstammung" seitens der AfD zu erkennen, die mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar seien, so das VG. Ferner sei das Ziel erkennbar, staatlichen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen die Daseinsberechtigung abzusprechen.

Maßnahmen des Verfassungsschutzes können sich auch gegen Parteien richten, die einen nicht unerheblichen Teil der Parteienlandschaft in Deutschland repräsentieren, betont das VG weiter. Insoweit bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Parteienfreiheit und der ebenfalls schützenswerten wehrhaften Demokratie, welches aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte zulasten der AfD aufzulösen sei.

Die Entscheidung erging bereits einen Tag vor der Entscheidung des VG Köln, wonach auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als Verdachtsfall einstufen und dementsprechend beobachten darf. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Magdeburg bestätigt Verfassungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47805 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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