VG Magdeburg zum Polizeibewerber: Tattoo allein kein Ableh­nungs­grund

25.09.2018

Erneut äußert sich ein Gericht zu Tätowierungen bei Polizeianwärtern, diesmal das VG Magdeburg. Dieses entschied: Bis es eine Rechtsgrundlage gibt, dürfen Bewerber nicht allein wegen ihrer Tatoos abgelehnt werden.

Polizeianwärter in Sachsen-Anhalt dürfen ohne Rechtsgrundlage nicht aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) hielt die Ablehnung eines Mannes, der sich für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt bewarb, deshalb für rechtswidrig (Urt. v. 25.09.2018, Az. 5 A 54/18 MD).

Die Fachhochschule der Polizei lehnte den Bewerber aufgrund eines großflächigen Tattoos auf seiner Wade ab. Das Motiv zeigte eine vermummte Gestalt mit dem Logo des Fußballvereins 1. FC Magdeburg. Das durfte die Einrichtung nach Auffassung des Gerichts aber nicht, denn es bedürfe dazu einer gesetzlichen Grundlage, die es aber nicht gebe. Bevor der Landesgesetzgeber also nicht tätig werde, dürfe die Fachhochschule keine Bewerber aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes ablehnen.

Damit schloss sich das Gericht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Aus diesem Grund hatte etwa das VG Düsseldorf entschieden, dass ein 20 x 14 Zentimeter großer Löwenkopf auf dem Unterarm keine Ablehnung rechtfertige. In einem ähnlichen Fall kam das VG Berlin zu dem gleichen Ergebnis. Denn auch in der Hauptstadt existiert derzeit noch kein entsprechendes Gesetz. Deshalb war die Ablehnung eines Mannes, der mehrere großflächige Tattoos auf seinen Unterarmen aufwies, rechtswidrig.

Auf die Gesamtwürdigung kommt es an

Die Ablehnung wegen eines Tattoos wird seitens der Polizei häufig mit Verweis auf die Treuepflicht der Beamten begründet. Diese wird maßgeblich von dem Vertrauen der Öffentlichkeit bestimmt, dass Beamte sich zu einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat bekennen. Daher sind sie gehalten, jedes Verhalten zu vermeiden, das dieses Vertrauen stört. Dies gilt auch für ihr außerdienstliches Verhalten.

Nach Ansicht des BVerwG muss ein solches Verhalten, welches eben dieses Vertrauen erschüttern könne, im Einzelnen gar nicht beweisbar sein. Es genüge, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände den Schluss nahe lege, dass sich der Anwärter tendenziell gegen den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat richtet. Dies könne grundsätzlich auch durch Tattoos zum Ausdruck gebracht werden.

Im vorliegenden Fall trug die Fachhochschule jedoch nichts vor, was eine potenzielle Verletzung der Treuepflicht hätte belegen können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

VG Magdeburg zum Polizeibewerber: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31117 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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