Anwaltskosten, die einem Ratsmitglied im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ratsmitglied entstanden sind, sind von der Gemeinde zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am Mittwoch entschieden.
Nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ratstätigkeit entstehen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören auch die Kosten, die einem Ratsmitglied durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, wenn die Beauftragung nicht mutwillig und aus sachfremden Gründen erfolgt, so die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg in ihrer Urteilsbegründung.
Im verhandelten Fall hatte ein Ratsherr mit der Gemeinde über Art, Umfang und Berechtigung des Akteneinsichtsrechts des Ratsherren gestritten. Nachdem es diesbezüglich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, beauftragte der Ratsherr einen Rechtsanwalt damit, die Sach- und Rechtslage zu prüfen.
Die ihm hierfür entstandenen Kosten wollte er von der Gemeinde erstattet haben. Die Verwaltungsrichter gaben ihm Recht, da ihm die Auslagen nicht als Privatperson, sondern unmittelbar im Zusammenhang mit seinen Rechten als Ratsmitglied entstanden seien (Urt. v. 16.03.2011, Az. 5 A 135/10).
mbr/LTO-Redaktion
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VG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2783 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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