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Weil sie ihre Tochter zum Dschungelcamp begleitete: Krank­fei­ernde Leh­rerin aus Beam­ten­dienst ent­fernt

26.04.2019

Camp im Dschungel (Symbolbild)

© Erik Klietsch - stock.adobe.com

Die Reise scheint ihre Karriere zu beenden. Das VG Lüneburg entschied sich, die Mutter von Dschungelcamp-Teilnehmerin Nathalie Volk aus dem Dienst zu entfernen. Und das, obwohl man zuvor noch Zweifel gehabt hatte.

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Die Mutter der 2016-er Dschungelcamp-Teilnehmerin Nathalie Volk wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dies verkündete das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg am Freitag und gab damit der Disziplinarklage der Landesschulbehörde statt (Urt. v. 26.04.2019, Az. Az. 10 A 6/17).

Die Lehrerin hatte ihre Tochter zu deren Teilnahme an der RTL-Serie "Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!" - besser bekannt als "Dschungelcamp" - im Januar 2016 nach Australien begleitet. Nachdem ihr von ihrem Arbeitgeber der beantragte Sonderurlaub nicht gewährt worden war, hatte sich die Studienrätin dafür krankschreiben lassen. Daraufhin leitete die Landesschulbehörde ein Disziplinarverfahren gegen sie ein.

Damit nicht genug: Parallel kam ein Strafverfahren gegen sie ins Rollen, in welchem schließlich das Landgericht (LG) Lüneburg sie am 6. März 2018 wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch - StGB) zu einer Geldstrafe verurteilte. Da das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, sah sich die 10. Kammer des VG nun auch bei der Entscheidung in der Disziplinarsache an die Feststellungen des LG gebunden. Demnach hatte die Beamtin zwei Ärzten Symptome einer depressiven Erkrankung vorgespiegelt, um von ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die drei Wochen in Australien zu erhalten.

Dies ließ für die Verwaltungsrichter nur den Schluss zu, dass sie sich nicht nur strafbar, sondern damit auch eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige.

Noch 2017 "erhebliche Zweifel" an Entscheidung der Schulbehörde

Noch Ende 2017 hatte das VG "erhebliche Zweifel" an der Entscheidung der Schulbehörde angemeldet und einem Eilantrag gegen die vorläufige Enthebung der Frau aus dem Dienst unter Halbierung der Bezüge stattgegeben. Damals ging man nicht davon aus, dass eine Entfernung aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich sei. Diese Entscheidung hatte aber bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) wieder kassiert und die vorläufige Enthebung für rechtens befunden, da mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei.

Offenbar waren es nun die bindenden Tatsachenfeststellungen aus dem abgeschlossenen Strafverfahren, die das VG zur Änderung seiner Ansicht bewogen. Jedenfalls zog es daraus den Schluss, "dass die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen hat, indem sie ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat". Da dieses Vergehen schwer wiege, rechtfertige es auch die disziplinarische Höchstmaßnahme. Sie habe "aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren", lässt das VG in seiner Mitteilung verlauten.

Der "schwere Persönlichkeitsmangel", der in ihrem Verhalten zutage getreten sei, ist nach Ansicht der Richter nicht mit der Vorbildfunktion einer Lehrerin in Führungsposition in Einklang zu bringen. Nicht nur sei sie sehr planvoll und berechnend vorgegangen. Auch ihr Verhalten nach den fraglichen Geschehnissen wirft in den Augen der Kammer kein gutes Licht auf die Pädagogin: So habe sie selbst nach Erhebung der Disziplinarklage die Anordnung ihres Vorgesetzten missachtet, Presseanfragen an die Pressestelle der Landesschulbehörde weiterzuleiten, und stattdessen im Januar 2018 ein Interview gegeben, womit sie sich wiederum über dienstliche Belange hinweggesetzt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin kann noch Berufung zum OVG einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung erhält sie weiterhin ihre gekürzten Bezüge.

mam/LTO-Redaktion

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Weil sie ihre Tochter zum Dschungelcamp begleitete: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35083 (abgerufen am: 13.11.2025 )

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