Der Staat darf Menschen, die aus dem Leben scheiden wollen, den Zugang zu tödlichen Substanzen verwehren. Ein Recht auf Erlaubnis lasse sich weder den Grundrechten noch der EMRK ableiten, entschied das VG Köln.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kann nicht verpflichtet werden, den Erwerb einer tödlichen Dosis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke des Suizids zu bewilligen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln zu Beginn des Monats, wie am Dienstag bekannt wurde (Urt. v. 01.12.2015, Az. 7 K 14/15).
Mit dem Urteil wies das Gericht die Klage eines Ehepaars ab, welches mit dem begehrten Mittel, einer zum Tode führender Dosis Natrium-Pentobarbital, den gemeinschaftlichen Freitod bezweckt. Nach Mitteilung des VG hätten die Kläger geltend gemacht, nach reiflicher Überlegung zu dem Entschluss gekommen zu sein, aus dem Leben scheiden zu wollen. Der Grund liege jedoch nicht in einer erheblichen Erkrankung, sondern im "Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte", wird ausgeführt. Die Kläger wurden in den Jahren 1937 und 1944 geboren.
Ihren Antrag sowie die auf die Ablehnung des BfArM erfolgte Klage stützte das Paar auf ihre grundrechtlich geschützte Menschenwürde sowie auf die Menschenrechte. Hieraus ergebe sich für sie ein Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl, argumentierten sie.
Das VG sah das anders und verwies auf gleichlautende Entscheidungen aus den Jahren 2006 (VG Köln, Urt. v. 21.02.2006, Az. 7 K 2040/05) und 2014 (VG Köln, Urt. v. 13.05.2014, Az. 7 K 254/13). Eine Erlaubnis für den Erwerb eines Mittels nach dem Betäubungsmittelgesetz könne nur erteilt werden, wenn sie mit dem Gesetzeszweck vereinbar sei. Danach dürfe nur die medizinische Versorgung sichergestellt werden, was beim Erwerb einer tödlichen Substanz aber nicht der Fall sei. Ein Recht auf staatliche Erlaubnis dieses Erwerbs lasse sich weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten, so das Gericht.
Diese Auffassung finde schließlich auch durch die kürzlich erfolgte Verabschiedung des Gesetzes zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe durch den Bundestag Bestätigung, heißt es in der Gerichtsmitteilung.
una/LTO-Redaktion
VG Köln verneint Recht auf Suizid: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17878 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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