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1489

VG Köln: Glasverbot während des Kölner Karnevals war rechtswidrig

von dpa/mbr/LTO-Redaktion

16.09.2010

Das Glasverbot zu Karneval in der Kölner Innenstadt war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden. Eine generelle Gefahr gehe von Glasbehältnissen nicht aus.

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Die Stadt Köln hatte während der Karnevals 2010 ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen" in einigen Bezirken der Innenstadt ausgesprochen und Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Ziel des Verbots war es, Scherben, Verletzungsgefahr und Gewalt einzudämmen.

Gegen dieses Verbot klagten ein Kiosk-Besitzer und ein Anwohner und bekamen nun Recht von den Kölner Richtern: Das Verwaltungsgericht (VG) erklärte dieses Verbot für rechtswidrig (AZ: 20 K 441/10).

Rein vorbeugende Verbote zur Gefahrenabwehr seien grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus stelle allein das Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen noch keine "Gefahr" im Rechtssinne dar. Denn die Benutzung von Glasbehältern an sich sei nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dann, wenn ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten.

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VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1489 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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