Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hat dem promovierten Geschäftsführer des zwischenzeitlich insolventen "Instituts für Wissenschaftsberatung" in Bergisch Gladbach zu Recht den Doktortitel entzogen. Dies entschied das VG Köln mit einem am Freitag verkündeten Urteil. Der Kläger, der als Promotionsberater gearbeitet hatte, war 2008 wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Das Verwaltungsgericht (VG) folgte in seiner Entscheidung der Argumentation der Universität. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Entzug nach der Promotionsordnung vorlägen und dass der Entzug des Doktortitels wegen des besonderen Wissenschaftsbezuges und des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Klägers ermessensfehlerfrei erfolgt sei (Urt. v. 28.10.2011, Az. 6 K 3445/10).
Die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hatte dem Kläger wegen der strafgerichtlichen Verurteilung den Doktortitel entzogen. Grundlage der Entziehung war § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Fakultät. Diese Bestimmung ermöglicht den Entzug im Falle der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat. Außerdem kann der Doktortitel entzogen werden, wenn bei der Begehung bzw. der Vorbereitung einer Straftat der Doktorgrad eingesetzt wurde.
Der Kläger arbeitete als Geschäftsführere eines Instituts für Promotionsberatung. Es vermittelte Promotionskandidatinnen und -kandidaten an Hochschulprofessoren und kassierte dafür ein Honorar. Der Geschäftsführer und Kläger im Kölner Verfahren wurde deswegen im Juli 2008 mit Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagesätzen zu je 250 € verurteilt.
asc/LTO-Redaktion
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4680 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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