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Nach Entscheidung zu U3-Kita-Plätzen: Stadt Köln legt Beschwerde ein

22.07.2013

Die Stadt Köln legt gegen die Eilentscheidung des VG Köln zu Kitaplätzen Beschwerde ein. Das teilte die Stadt am Montag nach Überprüfung der schriftlichen Gerichtsbegründung zu zwei Einzelfällen mit. Das Gericht hatte entschieden, dass Kita-Plätze für Unterdreijährige nicht weiter als fünf Kilometer entfernt sein und Eltern nicht an eine Tagesmutter verwiesen werden dürfen.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte am vergangenen Donnerstag entschieden, dass bei einer Entfernung von über fünf Kilometern bis zur Kita im städtischen Bereich das Recht auf eine wohnortnahe Betreuung nicht mehr gewährleistet sei. Eltern könnten zudem nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verwiesen werden, wenn sie für ihr Kind ausdrücklich eine Betreuung in einer Kita wünschten.

Zeitaufwand, nicht Entfernung maßgeblich

Eine Fünf-Kilometer-Entfernungsgrenze als einziges Kriterium für die Zumutbarkeit einer Kita sei aber nicht sachgerecht, begründete die Millionenstadt ihre Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern stehe unter dem Vorbehalt freier Plätze.

Aus Sicht der Stadtverwaltung kommt es gerade in einer Großstadt wie Köln mit guten Anbindungen durch den öffentlichen Nahverkehr nicht alleine auf die Entfernung, sondern auch auf den Zeitaufwand an. In dem per Eilverfahren entschiedenen Streitfall betrage der Fuß- und Fahrweg deutlich unter 30 Minuten. "Dies ist in einer Großstadt aus Sicht der Verwaltung in jedem Fall als zumutbar anzusehen."

Tagesmutter als Alternative für fehlende Kita-Plätze

Der Bundesgesetzgeber habe die Betreuung in Kita oder Tagespflege als gleichrangige Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für Ein- und Zweijährige festgelegt, betonte die Stadt. Zwar komme dem elterlichen Wahlrecht auch aus der Sicht des Jugendamtes eine große Bedeutung zu. "Das konkrete und realisierbare Platzangebot ist aber ebenso in die Entscheidung mit einzubeziehen." Sei die gewünschte Betreuungsform nicht zu realisieren, könne der Rechtsanspruch mit einem Alternativangebot in Kita oder bei einer Tagesmutter erfüllt werden. "Dies wurde bei den Ausbauvorgaben an die Kommunen auch berücksichtigt und die Stadt Köln hat ihr Angebot dementsprechend geplant und ausgebaut."

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1. August bundesweit in Kraft. Für Kinder ab drei Jahren gibt es bereits einen solchen Rechtsanspruch. Der Bund veranschlagt ein Drittel aller Betreuungsplätze für die Tagespflege.

dpa/mbr/LTO-Redaktiom

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Nach Entscheidung zu U3-Kita-Plätzen: Stadt Köln legt Beschwerde ein . In: Legal Tribune Online, 22.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9191/ (abgerufen am: 25.01.2021 )

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Kommentare
  • 23.07.2013 13:57, Angela Heinssen

    Die Jugendhilfeträger können nicht darauf verweisen, dass sie allein eine Planungsverantwortung gem. § 79 SGB VIII treffe und sie lediglich an die politischen Vorgaben gebunden seien, wonach 70 % der Plätze in Krippen geschaffen werden sollen und 30 % der Plätze bei Tagesmütter. Denn im Rahmen der Planungsverantwortung ist ein qualifizierter Bedarfsplan gemäß § 80 SGB VIII erforderlich, der die wirklichen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Eltern berücksichtigt.(www.deichmutti.de)

    Angela Heinssen
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