VG Köln zur HoGeSa-Kundgebung: Eil­an­trag des Ver­an­stal­ters abge­wiesen

23.10.2015

Die für Sonntag in Köln geplante "HoGeSa"-Kundgebung darf nicht unmittelbar neben dem Hauptbahnhof stattfinden. Stattdessen müssen sich die Teilnehmer - wie von der Polizei vorgesehen - auf einem Platz im rechtsrheinischen Stadtteil Deutz versammeln.

Das Kölner Verwaltungsgericht (VG) lehnte damit einen Antrag des Anmelders der Versammlung ab, der sich gegen eine Verlegung der Kundgebung auf einen Platz neben dem Bahnhof in Köln-Deutz gewandt hatte (Beschl. v. 23.10.2015, Az. 20 L 2600/15).

Das Gericht folgte in seinem Beschluss der Begründung der Polizei. Diese hatte argumentiert, der Breslauer Platz unmittelbar am Kölner Hauptbahnhof sei für die Veranstaltung der Gruppe "Hooligans gegen Salafisten" (HoGeSa) zu klein. Dort passten rund 2.000 Personen hin, über Facebook hätten aber bereits mehr als 2.200 Teilnehmer zugesagt. Der Veranstalter hatte seinen Eilantrag vor allem damit begründet, dass die Demonstration friedlich verlaufen werde und somit kein Anlass zu einer Verlegung des Ortes bestehe. Gegen den Beschluss können die Beteiligten noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) einlegen.

Ursprünglich hatte die Polizei die Demonstration komplett verboten, um eine ähnliche Gewalteskalation wie vor einem Jahr zu verhindern. Damals war es bei der ersten Hogesa-Demonstration zu Krawallen gekommen, bei denen 50 Polizisten verletzt wurden. Das Verwaltungsgericht hatte in einer früheren Entscheidung das Verbot der Polizei teilweise wieder aufgehoben: Es untersagte zwar einen Demonstrationszug, erlaubte aber eine Kundgebung an einem festen Platz. Das OVG Münster bestätigte diese Entscheidung.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zur HoGeSa-Kundgebung: Eilantrag des Veranstalters abgewiesen . In: Legal Tribune Online, 23.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17322/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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