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20153

VG Köln zu Türkischer Demo: Keine Live-Zuschal­tung von Erdogan

29.07.2016

Großleinwand

© M.Rosenwirth - Fotolia.com

Am Sonntag soll die umstrittene Versammlung "Militärputsch in der Türkei" in Köln stattfinden. Die Polizei hatte dem Veranstalter das Aufstellen einer Großleinwand untersagt, das VG Köln gab dem Antrag dagegen nur teilweise statt.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Beschluss vom Freitag dem Antrag des Veranstalters der Versammlung "Militärputsch in der Türkei" gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln nur teilweise stattgegeben (Beschl. v. 29.07.2016, Az. 20 L 1790/16). Das Gericht erachtet das vollständige Verbot der Aufstellung einer Videoleinwand auf der Bühne für rechtswidrig. Es gab dem Antrag mit der Maßgabe statt, dass die Videoleinwand ausschließlich zur vergrößerten Darstellung der persönlich bei der Versammlung anwesenden Redner benutzt werden darf.

Das Polizeipräsidium Köln hatte den Aufbau einer Videoleinwand auf der Bühne für die am 31. Juli 2016 angemeldete Versammlung untersagt. Die Videoleinwand sollte auch genutzt werden, um gegebenenfalls den türkischen Staatspräsidenten oder weitere bekannte türkische Politiker live als Redner zuzuschalten. Zur Begründung hatte das Polizeipräsidium Köln darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestehe, dass insbesondere bei der Liveschaltung des türkischen Staatspräsidenten die Teilnehmer sich emotionalisieren ließen und es dann zu Straftaten sowohl durch Versammlungsteilnehmer als auch Gegendemonstranten kommen könne.

Der Veranstalter der Versammlung ist dem entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass Ausschreitungen durch Liveschaltungen nicht zu erwarten seien. Jedenfalls müsse die Videoleinwand zumindest für die vergrößerte Darstellung von anwesenden Rednern genutzt werden dürfen.

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Abgabe politischer Stellungnahmen durch ausländische Regierungsmitglieder oder Staatsoberhäupter durch Liveübertragungen nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt sei und daher diese Zweckrichtung des Gebrauchs der Videoleinwand ausgeschlossen werden könne. Allerdings dürfe der Veranstalter über die Leinwand persönlich anwesende Redner vergrößert darstellen.

Gegen den Beschluss steht beiden Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

ms/LTO-Redaktion

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VG Köln zu Türkischer Demo: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20153 (abgerufen am: 15.06.2025 )

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