Ein Taxiunternehmer spricht von einer "unverhältnismäßig harten Sanktion", weil seine Konzession nicht verlängert wurde, obwohl er die Frist dafür "nur um wenige Tage" versäumt habe. Das VG Köln wies seine Klage am Mittwoch ab.
Wer die Frist für den Konzessionsantrag versäumt, kann diese nicht im Nachhinein im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verlängern lassen. Mit Beschluss vom Mittwoch lässt das Verwaltungsgericht (VG) Köln keine "Wiederbelebung" einer bereits erloschenen Erlaubnis zu (Az. 18 L 939/15).
Der klagende Taxiunternehmer verfolgte das Ziel, die Stadt Köln zu verpflichten, seine Taxikonzession vorläufig zu verlängern. Als Grund brachte er hervor, die Antragsfrist bloß um wenige Tage versäumt zu haben. Dass er deshalb keine Verlängerung der Konzession mehr erhalten solle, sei eine unverhältnismäßig harte Sanktion.
Dieser Begründung folgte das VG nicht. Die vorherige befristete Taxikonzession des Klägers sei durch Fristablauf erloschen. Eine Verlängerung komme deshalb nicht mehr in Frage.
Unabhängig davon habe der Antragsteller die Frist schuldhaft versäumt. Er sei bereits drei Monate vor Ablauf von der Stadt Köln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Frist unbedingt einzuhalten sei. Dennoch habe der Taxiunternehmer einen unzuverlässigen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt. Dessen Verschulden sei dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
ms/LTO-Redaktion
VG Köln zu Fristversäumnis: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15601 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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