Das OVG NRW hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen Unionsrecht verstößt. Nun hat das VG Köln die Deutsche Telekom von der Speicherpflicht befreit.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern (Urt. v. 20.04.2018, Az. 9 K 7417/17). Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Das Gericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Rli. 2002/58/EG) stehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nationalen Regelungen wie denen des TKG, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung anordnen, entgegen, so das Kölner Gericht. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln folgt dem OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28193 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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