Die katholische Kirche soll ihre Finanzen offenlegen - das fordert ein Recherchenetzwerk, das deshalb stellvertretend gegen das Erzbistum Köln klagte. Das VG wies die Klage nun aber ab: Die Kirche sei keine Behörde im Sinne des Presserechts.
Das Erzbistum Köln muss der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Donnerstag entschieden und damit die Klage einer Journalistin des Recherchenetzwerks Correctiv abgewiesen (Urt. v. 13.06.2019, Az. 6 K 1988/17).
Correctiv argumentierte, dass der Staat für die Kirche Steuern eintreibe, weshalb die Kirche auch zur Auskunft verpflichtet sei, was sie dieses Geld verwende. Das tut sie aber nach Auffassung des Recherchenetzwerks nicht: "Keiner der 23 Millionen deutschen Katholiken hat die Möglichkeit, nachzuvollziehen, wo seine Kirchensteuern hinfließen", kritisierte Correctiv. Die Journalistin stützte ihren Auskunftsanspruch auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
Das Gericht ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt und entschied, dass das Erzbistum keine Behörde im Sinne des Presserechts ist. Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Frage, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege bspw. bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Journalistin bezog, zu unterscheiden, befand das Kölner Gericht.
Die Verwendung dieser Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche, so das VG in seiner Mitteilung. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns. Das Gericht lies die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zu.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zum Auskunftsbegehren von Correctiv: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35909 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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