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VG Köln zu E-Mail Service: Google muss GMail als Tele­kom­mu­ni­ka­tions-Dienst anmelden

26.11.2015

Email

© Melpomene - Fotolia.com

Google muss seinen E-Mail-Service GMail in Deutschland als Telekommunikationsdienst anmelden, entschied das VG Köln. Daraus könnten sich neue Anforderungen an den Datenschutz oder Überwachungs-Schnittstellen für deutsche Behörden ergeben.

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Mit einem nun bekannt gegebenem Urteil hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden, dass der von Google betriebene Email-Dienst "Gmail" ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und deswegen von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden muss (Urt. v. 11.11.2015, Az. 21 K 450/15).

Das Urteil fiel in einem seit Jahren andauernden Streit zwischen dem Internet-Konzern und der Bundesnetzagentur. Die Regulierungsbehörde hatte Google bereits seit 2012 mit Bescheiden zur Anmeldung nach dem Telekommunikationsgesetz aufgefordert und mit einem Zwangsgeld gedroht. Google klagte dagegen. Das Argument war, Google kontrolliere die Signalübertragung über das Internet nicht, was eine Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes sei.

Mehr Rechte - und Pflichten für Online-Dienste

Das Kölner Gericht sah das anders. Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem Email-Dienst zuzurechnen, hieß es zur Begründung.

Aus der Einordnung von "Gmail" als Telekommunikationsdienst könnten nach Auskunft des Gerichts weitere Rechte und Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz entstehen, z. B. im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Zudem könnte der Ausgang des Verfahrens Folgen auch für andere Online-Dienste haben. Telekommunikations-Anbieter wie die Deutsche Telekom fordern schon lange eine regulatorische Gleichstellung mit Internet-Services wie zum Beispiel WhatsApp.

Google dürfte gegen das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts nach Einschätzung von Branchenbeobachtern in Berufung gehen. Google wollte die Entscheidung nicht kommentieren.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zu E-Mail Service: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17663 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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