Für Fundsachen ist die Gemeinde zuständig, für den Tierschutz der Kreis. Das VG Köln hatte zu klären, wer denn nun die Kosten für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes tragen muss.
Ein Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde. Der ausgesetzte Hund sei ein Fundtier, weshalb nach einer nun veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift (Urt. v. 17.07.2019, Az. 21 K 12337/16).
Ein Tierschutzverein hatte einen auf einem Parkplatz im Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen. Die Kosten hierfür wollte der Verein von dem für Tierschutz zuständigen Kreis erstattet bekommen. Der Kreis jedoch verwies den Tierschutzverein an seine für Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde.
Der Tierschutzverein hatte wiederum mit der Gemeinde einen Vertrag geschlossen, in dem er sich verpflichtet, für die Gemeinde Fundtiere zu verwahren und zu versorgen. Dafür erhält der Verein einen Pauschalbetrag. Nach Ansicht des Vereins unterfalle der Hund aber eben nicht dem Fundrecht, weswegen der mit der Gemeinde geschlossene Vertrag nicht greife. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei vielmehr Aufgabe des Kreises als Tierschutzbehörde, so der Tierschutzverein.
VG folgt BVerwG: Verwilderte Hunde fallen unters Fundrecht
Das VG ist dieser Auffassung aber nicht gefolgt und hat die Klage des Tierschutzvereins nun abgewiesen. Bei dem ausgesetzten Hund handele es sich um ein Fundtier. Es bestünden zwar parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutzbehörde und der Gemeinde als Fundbehörde, allerdings beruhe die Aufgabenwahrnehmung vorrangig auf der Verpflichtung aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag. Auch wenn der Verein durch die Unterbringung des Hundes tatsächlich Aufgaben des Kreises erfüllt habe, sei der Rückgriff auf den geltend gemachten Anspruch gesperrt, so das VG.
Mit ihrer Entscheidung schlossen sich die Kölner Verwaltungsrichter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an. Die Leipziger Richter entschieden im vergangen Jahr, dass verwilderte Hunde ohne feststellbaren Besitzer dem Fundrecht unterliegen und nicht als herrenlos zu behandeln sind (Urt. v. 26.04.2018, Az. 3 C 24.16). Grund dafür sei das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot in § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Eigentum an einem Tier könne entsprechend nicht wirksam aufgegeben werden.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zu ausgesetzem Hund: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36769 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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