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18677

VG Köln zur Straßenbenennung: Frau muss "Am Lust­haus" wohnen

03.03.2016

Geschockte Frau

© inesbazdar - Fotolia.com

Eine Frau aus Köln muss wohl oder übel "Am Lusthaus" wohnen. Das VG Köln wies ihre Klage gegen die Straßenbenennung ab. Sie befürchtet, ihre Anschrift könnte in einen anstößigen Zusammenhang gebracht werden.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Benennung einer Straße in Köln-Rath mit dem Namen "Am Lusthaus" abgewiesen (Urt. v. 03.03.2016, Az. 20 K 3900/14).

Der Grundbesitz der Frau befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel "Am Lusthaus" erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung fasste 2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße "Am Lusthaus" zu nennen. Dabei hat sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, aufgegriffen.

Nachdem die Kölnerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, klagte sie gegen den Straßennamen. Sie werde durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das sahen die Kölner Verwaltungsrichter anders. Zum einen berühre eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen. Es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten wurde. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zur Straßenbenennung: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18677 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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