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VG Köln zu Diesel-Software: Kein Eil­rechts­schutz gegen Zwangs-Update

30.05.2018

Auspuff

© michaelheim - stock.adobe.com

Wegen des Abgasskandals entsprechen viele Dieselfahrzeuge entsprechen nicht mehr den Typengenehmigungen. Wenn die Behörden die betroffenen Autofahrer zu einem Software-Update auffordern, gibt es dagegen keinen Eilrechtsschutz.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat den Antrag eines Fahrzeughalters auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Aufforderung der Stadt Köln, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update durchführen zu lassen, abgelehnt (Beschl. v. 29.05.2018, Az. 18 L 854/18).

Das Fahrzeug des Antragsstellers ist mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5 ausgestattet, der vom Abgasskandal betroffen und mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist. Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtete die Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde darüber, dass das Fahrzeug nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche. Die Stadt forderte den Autofahrer daraufhin auf, ein Software-Update durchführen zu lassen und ihr den Nachweis hierüber vorzulegen.

Dagegen erhob der Mann Klage und beatragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er ggf. einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führen wolle. Außerdem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar.

Diesen Argumenten ist das Gericht aber nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung nicht der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängelbeseitigung zu verlangen. Auch aus Gründen der Beweissicherung dürfe der Fahrzeughalter die Durchführung des Updates auch nicht verweigern.

Er hätte bereits ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen.

acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zu Diesel-Software: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28887 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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