Fahrdienstvermittler siegt vorm VG Köln: Kein Min­dest­preis für Bolt in der Dom­stadt

27.07.2026

Uber, Bolt & Co. sind viel günstiger als Taxis und entsprechend beliebt. Wie andere Städte hat Köln versucht, einen Mindestpreis für die Fahrdienstvermittler durchzudrücken – und scheitert dabei schon an juristischen Formalien, so das VG.

Im Streit um günstige Fahrvermittlungsangebote und Mietwagendienste wie Uber und Bolt gibt es eine neue Gerichtsentscheidung. Mehrere Städte hatten in der Vergangenheit versucht, Mindestpreise für diese Services festzulegen, um Taxiunternehmen vor Ort zu schützen. Taxifahrten sind sehr viel teurer als Fahrten mit Uber, Bolt & Co., die immer beliebter werden.

Jedoch hielten weder die Verwaltungsrichtlinie in Leipzig noch die Allgemeinverfügung in Gelsenkirchen einer (vorläufigen) gerichtlichen Überprüfung stand. Auch die Allgemeinverfügung in Köln, wonach über Vermittler angeleierte Mietwagendienste maximal 20 Prozent günstiger sein dürfen als eine vergleichbare Taxifahrt, ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln per Eilbeschluss entschieden (Beschl. v. 24.07.2026, Az. 18 L 1226/26). 

Zu Anfang Juni hatte Kölns neuer Oberbürgermeister Torsten Burmester per Allgemeinverfügung bestimmt, dass Anbieter wie Uber oder Bolt nur noch maximal 20 Prozent günstiger sein dürfen als Taxis. Dafür machte die Stadt Köln von der Ermächtigungsgrundlage in § 51a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Gebrauch, um ein Mindestbeförderungsentgelt festzulegen. Die Domstadt wollte nach eigenen Angaben gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen mit der Allgemeinverfügung schaffen. 

Dagegen wehrten sich zwei Mietwagenunternehmen und die Vermittlungsplattform Bolt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Sie hielten das festgelegte Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig. Es verstoße gegen Unionsrecht und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) selbst. Ferner habe der Oberbürgermeister die Mindestpreise gar nicht per Allgemeinverfügung festlegen dürfen.

Oberbürgermeister hätte gar nicht allein entscheiden dürfen

Das VG Köln entschied nun zugunsten der Antragsteller. Zwar sei der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens bereits unzulässig, weil verfristet. Die anderen Anträge hatten jedoch Erfolg. Daher müssen sich Bolt und das erfolgreiche Mietwagenunternehmen vorerst nicht an die Mindestpreise halten.

Das Gericht entschied, dass bereits die Organzuständigkeit nicht gewahrt worden sei. Oberbürgermeister Burmester habe die Allgemeinverfügung ohne hinreichende Beteiligung des Rates erlassen. Es handelt sich laut VG bei der Entscheidung darüber, ob und wie von einem Mindestentgelt Gebrauch gemacht werden soll, nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Eine Entscheidung darüber sei weder häufig noch regelmäßig zu treffen. 

Das heißt nach Auffassung des Gerichts, dass dem Stadtrat die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Mindestbeförderungsentgelts zugestanden habe, etwa hinsichtlich der Höhe oder räumlichen Reichweite. Diese Ermessensentscheidung hätte daher nicht allein der Oberbürgermeister treffen dürfen.

Köln kann Preise nur für Kölner Stadtgebiet regeln

Überdies legte Burmester in der Allgemeinverfügung fest, dass der Mindestpreis für alle Fahrten gelten soll, die auf dem Gebiet der Stadt Köln beginnen und im Pflichtfahrgebiet für Taxis enden. Dieses Pflichtfahrgebiet für Taxis erstrecke sich jedoch auch auf Gebiete außerhalb des Stadtgebiets Köln, weswegen die Stadt für einen Mindestpreis in diesem Gebiet nicht zuständig sei, so das VG. Dies ergebe sich direkt aus § 51a Abs. 1 PBefG. Darin wird auf den Verkehr "in ihrem Bezirk" und somit lediglich den Hoheitsbereich der Entscheidungsbehörde Bezug genommen.

Überhaupt unterschieden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, so das VG. Insbesondere da § 51a Abs. 1 PBefG, auf den Burmester seine Allgemeinverfügung stützte, nicht an den Betriebssitz des Unternehmens, sondern lediglich an den Ort der Verkehrserbringung anknüpfe. Daher sei eine Übertragung des Pflichtfahrbereichs für Taxis auf die Mietwagenunternehmen rechtlich unzulässig, so das Gericht.

Die Grundsatzfrage ist noch offen

Seit dem Markteintritt von Bolt, Uber und Co. gibt es immer wieder Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Mietwagenvermittlungen in Deutschland. Zunächst waren die Taxizentralen selbst wettbewerbsrechtlich etwa gegen Uber vorgegangen. Dabei erreichten sie, dass Uber seine Geschäftspraxis in Deutschland veränderte. Es etablierte sich trotzdem.

Daraufhin versuchten immer mehr Kommunen, Taxiunternehmen vor der sehr viel billigeren Konkurrenz zu schützen, indem sie Mindestpreise festlegten. Die kassieren die Verwaltungsgerichte allerdings reihenweise ein. Auch in Zukunft ist mit weiteren Entscheidungen zu rechnen. Sowohl vor dem VG Köln als auch vor dem VG München sind noch zahlreiche Anträge und Klagen zu Mindestpreisanordnungen anhängig. 

Dr. Henrike Schulte von der Kanzlei Oppenländer hat Bolt und zwei Mietwagenunternehmen vor dem VG Köln vertreten. Sie freut sich über den gerichtlichen Erfolg ihrer Mandanten, gibt aber zu bedenken, dass die Grundsatzfrage noch offen sei: "Wir hoffen, die Phase der handwerklichen Fehler bald hinter uns lassen zu können, um die eigentlich relevante Frage – die Verletzung der Niederlassungsfreiheit – gerichtlich klären zu lassen, idealerweise durch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof." Bisher hätten die Gerichte die Mindestpreise größtenteils deshalb kassiert, weil die Kommunen formale Fehler gemacht haben.

Die Stadt Köln wurde durch die Kanzlei Dolde Mayen vertreten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) offen.

sim/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Fahrdienstvermittler siegt vorm VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60523 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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