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VG Köln zur Corona-Soforthilfe: Kein Anspruch wegen pri­vater Exis­tenz­ge­fähr­dung

08.05.2020

Corona-Soforthilfe

nmann77 - stock.adobe.com

Wenn es wegen Corona finanziell knapp wird, können Unternehmer Soforthilfen beantragen. Allerdings nur, wenn die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Für die private Existenz gibt es andere Wege, entschied das VG Köln.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat den Eilantrag einer Solo-Selbstständigen auf Auszahlung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro abgelehnt. Die Beihilfen aus dem Programm "Soforthilfe NRW 2020" könne im Eilverfahren nicht gewährt werden, wenn die Unternehmerin sich statt auf die Existenzgefährdung des Unternehmens auf die private Existenzgefährdung berufe (Beschl. v. 08.05.2020, Az. 16 L 787/20).

Die Stadt Köln hatte den Antrag der Frau zuvor abgelehnt. Sie wandte sich daraufhin an das VG und begehrte die Auszahlung, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten.

Aus Sicht des VG Köln ist das die falsche Begründung: Die Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich, entschied das Gericht. Sie könne zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der "Soforthilfen NRW 2020" sei aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlege.

Dies habe die Frau aber nicht getan. Sie habe nur geltend gemacht, dass ihre private Existenz bedroht sei, nicht aber die ihres Unternehmens. Das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket sei so konzipiert, dass Beihilfen aus dem Programm ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurzarbeitergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeitslosengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

acr/LTO-Redaktion

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VG Köln zur Corona-Soforthilfe: Kein Anspruch wegen privater Existenzgefährdung . In: Legal Tribune Online, 08.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41571/ (abgerufen am: 07.08.2022 )

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