VG Köln verneint Anspruch auf Schadensersatz: Bun­de­s­in­nen­mi­nis­te­rium hat Arne Schön­bohm nicht gemobbt

23.01.2025

Nachdem das ZDF Magazin Royale eine öffentliche Debatte um Ex-BSI-Chef Schönbohm ausgelöst hatte, versetzte ihn das Innenministerium auf einen anderen Posten. Doch weder das noch anderes reicht laut VG Köln aus, um Schadensersatz zu begründen.

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat Arne Schönbohm nicht gemobbt und keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Ex-Präsident des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für das Verhalten, das das BMI infolge einer öffentlichen Debatte um Schönbohm nach einer Sendung des ZDF Magazin Royale an den Tag gelegt hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden (Urt. v. 23.01.2025, Az. 15 K 4797/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In der Sendung ZDF Magazin Royale mit Jan Böhmermann vom 7. Oktober 2022 wurde der Eindruck erweckt, Schönbohm habe Verbindungen zu russischen Geheimdiensten gehabt. Gegen einige diesbezüglich getätigter Aussagen ist Schönbohm zwischenzeitlich erfolgreich vor dem LG München I vorgegangen, das ZDF legte dagegen jedoch Rechtsmittel ein.

Die Sendung löste damals ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung Schönbohms als Leiter des BSI aus. Wenige Tage nach der Sendung stellte Schönbohm selbst einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, um die aus seiner Sicht haltlosen Vorwürfe gegen seine Person aufklären zu lassen. Nachdem das BMI kurz darauf Schönbohm vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt hatte, versetzte es ihn anschließend und übertrug ihm die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung. Damit hatte sich das Verbot der Führung von Dienstgeschäften erledigt. Disziplinarrechtliche Vorermittlungen stellte das BMI Ende 2023 ein. 

Verbot der Führung von Dienstgeschäften nicht fernliegend

Schönbohm erhob anschließend Klage auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Das BMI habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, um zielgerichtete seine Absetzung als Präsident des BSI zu betrieben. Das sei Mobbing.

Das sah das VG Köln nun anders. Das Gericht führte bei der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass zwar vieles dafür spreche, dass das Ministerium der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem es sich nicht stärker schützend vor Schönbohm gestellt hatte. Allerdings sei keine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte Schönbohms erkennbar.

Für Mobbing gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Darunter ist laut VG nach gefestigter Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Das habe nicht stattgefunden. Entsprechend müsse auch nicht entschieden werden, ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war. Fernliegend sei es in Anbetracht der damaligen Situation jedenfalls nicht gewesen, so das Gericht in einer Mitteilung. 

Dass das Verbot gezielt eingesetzt wurde, um Schönbohm dauerhaft von seiner Position als Präsidenten des BSI zu entbinden, sei nicht erkennbar. Als Beamter sei er ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar, zumal die Positionen derselben Besoldungsgruppe unterfielen. Dass die Besoldungsgruppen erst kurz vor Versetzung angeglichen wurden, reiche nicht aus, um eine gezielte Schädigungsabsicht anzunehmen.

Gegen das Urteil kann Schönbohm noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG NRW stellen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln verneint Anspruch auf Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56413 (abgerufen am: 12.02.2025 )

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