VG Köln entscheidet anders als VG Berlin: Ver­fas­sungs­schutz darf "Jüdi­sche Stimme" als ext­re­mis­tisch ein­stufen

20.05.2026

Der antizionistische Berliner Verein darf vorläufig als extremistisch eingestuft werden, entschied das VG Köln. Es sah einen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Das VG Berlin war kürzlich zum gegenteiligen Ergebnis gekommen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf den Verein "Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost" vorläufig als gesichert extremistisch einstufen. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat einen Eilantrag des Berliner Vereins gegen diese Einstufung abgelehnt, teilte das Gericht am Dienstag mit. Der Beschluss (v. 20.05.2026, Az. 13 L 3120/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Die 2003 gegründete "Jüdische Stimme" ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin. Er gehört zum Dachverband "European Jews for a just Peace". Laut seiner Satzung nimmt der Verein nur Jüdinnen und Juden als Mitglieder auf; er will ihnen eine Plattform dafür bieten, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung auf dem Gebiet Israel/Palästina einzusetzen. Dabei versteht er sich als antizionistisch und ist Anhänger der Israel-Boykott-Bewegung BDS. Dies steht für Boycott, Divestment and Sanctions, also gewaltlosen Boykott, die Rückgängigmachung von Investitionen und wirtschaftliche Sanktionen, um ein Ende der israelischen Besatzung der palästinensischen Gebiete zu erreichen.

Das BfV hatte den Verein im Juli 2024 als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft und dies im Verfassungsschutzbericht 2024 öffentlich gemacht. Es war das erste Mal, dass der Verein, der 2019 noch mit dem Göttinger Friedenspreis ausgezeichnet worden war, überhaupt in einem Verfassungsschutzbericht auftauchte. Nach Auffassung des Kölner Gerichts rechtfertigen die gesammelten Erkenntnisse derzeit die Einschätzung, dass der Verein völkerverständigungswidrige Bestrebungen verfolge.

VG Köln sieht "Hetze gegen Israel"

Die Richter verwiesen dabei unter anderem auf mehrere öffentliche Äußerungen des Vereins in sozialen Netzwerken.

Darin seien israelische Darstellungen über Verbrechen der Hamas als Erfindungen bezeichnet und bewaffneter Widerstand gegen Israel gerechtfertigt worden. Das Gericht sah darin eine Billigung des Vorgehens der Hamas. "Das Gericht sieht hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit mittelbar zur völkerverständigungswidrigen Tätigkeit der Hamas beiträgt", hieß es. 

Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, können nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Bundesverfassungsschutzgesetz vom Verfassungsschutz beobachtet werden.

VG Berlin entschied gegenteilig

Das VG Berlin war Ende April jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen und hatte dem Verfassungsschutz die Aufführung des Vereins im Verfassungsschutzbericht als "gesichert extremistisch" untersagt (Beschluss v. 27.04.2026, Az. 1 L 787/25). Der Verein hatte sowohl gegen die Einstufung als gesichert extremistisch als auch gegen die Nennung im Bericht geklagt. Der erste in Köln erhobene Eilantrag richtet sich gegen das BfV, welches seinen Sitz in Köln hat. Das VG Berlin ist zuständig für das Verfahren um den Verfassungsschutzbericht, da dieser vom Bundesinnenministerium herausgegeben wird.  

Wie LTO aus Berlin berichtete, sah die 1. Kammer in den öffentlichen Posts des Vereins keinen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie stammten zum Teil von einem früheren Mitglied und seien der "Jüdischen Stimme" nicht zurechenbar. Eigene Postings vom Vereins-Account, in denen teils der terroristische Überfall der Hamas und anderer palästinensischer Terrorgruppen vom 7. Oktober verharmlost wurde, reichten dem Gericht nicht aus. In den Äußerungen komme kein eindeutiger Aufruf zu mehr Gewalt zum Ausdruck, begründete die Kammer ihre Entscheidung.

Dass das VG Köln zu einem gegenteiligen Schluss kommt, liegt nach einer Mitteilung des Gerichts daran, dass hier im Vergleich zum Berliner Verfahren zusätzlich neuere Erkenntnisse berücksichtigt worden seien. 

Das vorläufige Ergebnis ist nach beiden Eilentscheidungen nun: Das BfV darf die "Jüdische Stimme" zwar als extremistisch einstufen, aber in seinem Verfassungsschutzbericht für 2024 nicht entsprechend aufführen. Über die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2025 hat das Berliner Gericht explizit nicht entschieden; hierzu deutete es eine abweichende Entscheidung an. Der neue Bericht wird in den kommenden Wochen veröffentlicht.

dpa/mk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln entscheidet anders als VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60017 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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